{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2018-112_2018-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3839&type=1563347022&cHash=a580b0b1440664a5522854c484d35939", "Checksum": "5464ea86aba28e94d065e928826a8a56"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2018/112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 10.12.2018 B 2018/112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.12.2018 B 2018/112"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 10.12.2018 B 2018/112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Politische Rechte, Meinungsfreiheit, Art. 10, Art. 16 und Art. 36 BV, Art.\u00a029 Abs.\u00a01 lit.\u00a0c und d PG (sGS 451.1). Das Verteilen von Flugbl\u00e4ttern kann unter bestimmten Voraussetzungen gesteigerten Gemeingebrauch darstellen. F\u00fcr die Beurteilung ist eine fallbezogene G\u00fcterabw\u00e4gung entscheidend bzw. die Intensit\u00e4t der Nutzung des \u00f6ffentlichen Grunds. Vorliegend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Verteilen von Flugbl\u00e4ttern an einem Samstagnachmittag in der Vorweihnachtszeit vor dem Ladeneingang eines Modegesch\u00e4fts, welches direkt im Eingangsbereich eines stark frequentierten Gesch\u00e4ftshauses an einer stark befahrenen Hauptstrasse liegt, angesichts des dort von verschiedenen Seiten zusammentreffenden Fussg\u00e4ngerverkehrs und der dort auf dem Trottoir dadurch entstehenden beengten Platzverh\u00e4ltnisse (mit Gef\u00e4hrdungspotential f\u00fcr Dritte) als gesteigerten Gemeingebrauch einstufte. Der ger\u00fcgte Eingriff in die Meinungs\u00e4usserungsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrer \u2013 Verweigerung der Bewilligung zur Ben\u00fctzung des \u00f6ffentlichen Grundes zum weiteren Verteilen von Flugbl\u00e4tter sowie Beschlagnahmung der Druckschriften \u2013 beruht zwar auf einer gen\u00fcgenden kommunalen und kantonalen Gesetzesgrundlage und liegt auch im \u00f6ffentlichen Interesse. Er erweist sich jedoch aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde als nicht verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Das Verbringen von Personen auf die Polizeistation wird nicht von Art.\u00a029 Abs.\u00a01 lit.\u00a0c und d PG umfasst. Vielmehr regelt diese Bestimmung lediglich die Wegweisung oder Fernhaltung. Weiter sind die Voraussetzungen von Art.\u00a0215 StPO nicht erf\u00fcllt. Die gegen seinen Willen erfolgte polizeiliche Verbringung des Beschwerdef\u00fchrers\u00a01 auf den Polizeiposten war damit verfassungswidrig und unrechtm\u00e4ssig. Da es bei der Videoaufnahme in erster Linie die Flugblatt-Verteilaktion durch den Beschwerdef\u00fchrer\u00a01 ging, die Passanten dagegen lediglich Teil der Flyer-Verteilaktion waren und nur zuf\u00e4llig im Bild erschienen, wurden deren Pers\u00f6nlichkeitsrechte mit der Videoaufnahme nicht verletzt. Die Hinderung des Beschwerdef\u00fchrers\u00a03, die Ereignisse rund um die Verteilaktion auf Video festzuhalten, war damit nicht gerechtfertigt (Verwaltungsgericht, B\u00a02018/112). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 31. Dezember 2019 abgewiesen (Verfahren 1C_58/2019)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:24:12", "Checksum": "05836a9a087070374342e4ae23ad43a3"}