{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-11-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2018-124_2018-11-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6102&type=1563347022&cHash=5b77cf330b2478f686841f91afb1ba37", "Checksum": "73c6940f315e3c91890a4903178b7aaa"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2018/124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 20.11.2018 B 2018/124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.11.2018 B 2018/124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 20.11.2018 B 2018/124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00d6ffentliches Beschaffungswesen, Art. 12 Abs. 1 lit. a V\u00f6B.\r\n\r\n \r\n\r\nDie Beschwerdegegnerin anerkennt, dass bei ihrem Referenzobjekt die Leittechnik durch eine Nebenunternehmerin geliefert wurde. Die Beschwerdef\u00fchrerin macht deshalb zu Recht geltend, die Beschwerdegegnerin erf\u00fclle das Eignungskriterium nicht. Dieses war hinsichtlich der Rolle, welche der Anbieterin bei der Realisierung des Referenzprojekts zukommen musste, insoweit, als sie als Generalunternehmerin f\u00fcr die Lieferung s\u00e4mtlicher wesentlicher Komponenten verantwortlich sein musste, klar und eindeutig formuliert. Allerdings trat auch die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrem Referenzprojekt nicht als Generalunternehmerin f\u00fcr die Lieferung von Turbine, Generator und Leittechnik auf. Sie war lediglich als Mitglied eines Konsortiums beteiligt. Dass sie die Federf\u00fchrung innehatte, macht sie nicht zur Generalunternehmerin. Die Frage, ob das Eignungskriterium \u2013 so wie es die Vor\u00adinstanz formuliert hat \u2013 mit Blick auf den Markt unrealistisch ist, kann mangels Kenntnis der weiteren eingereichten Offerten nicht beurteilt werden. Dass zwei in der Branche gut verankerte Anbieterinnen nicht in der Lage sind, die Anforderungen in einem strikten Sinn zu erf\u00fcllen, weckt immerhin entsprechende Zweifel. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, die Zuschlagsverf\u00fcgung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz ins Vergabeverfahren zur\u00fcckzuweisen (Verwaltungsgericht, B 2018/124)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:27:55", "Checksum": "2997e47c141a91eaa27f7be28e5d0802"}