{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-02-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2018-126_2019-02-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1082&type=1563347022&cHash=cea821fe8878c0c70b6670fd12f79c37", "Checksum": "c949c640524b834ce1b45a889d27ca9a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2018/126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 10.02.2019 B 2018/126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.02.2019 B 2018/126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 10.02.2019 B 2018/126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aktenherausgabe nach Datenschutzgesetz. Art. 2 Abs. 1 und 17 f. DSG (sGS 142.1).\u00a0Auf ein (zwischenzeitlich abgeschlossenes) Verwaltungsverfahren (Disziplinarverfahren) ist das DSG anwendbar. Das Verwaltungsgericht legte dar, aus dem Umstand, dass der Beschwerdef\u00fchrer eine seiner Patientinnen als psychisch auff\u00e4llig und mental behandlungsbed\u00fcrftig bezeichnet habe, lasse sich zwar f\u00fcr sich allein betrachtet noch nicht auf eine potentielle Gef\u00e4hrdung von Drittpersonen im Nachgang zur anbegehrten Aktenherausgabe schliessen. Indes habe sein fr\u00fcher gezeigtes Verhalten gegen\u00fcber Gutachtern und Mitarbeitern des GD insbesondere verbale Repressalien von Seiten des Beschwerdef\u00fchrers nach Offenlegung der Patientenanzeigen nicht zum vornherein ausschliessen lassen. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Haltung des Beschwerdef\u00fchrers gegen\u00fcber Patientenschutzorganisationen, Nachbehandlern, Berufskollegen, Gutachtern und \u00f6ffentlichen Angestellten seine Reaktion bei Einsicht in die Patientenanzeigen als nicht voraussehbar habe erscheinen lassen, erweise sich insgesamt als nachvollziehbar und im Ergebnis begr\u00fcndet. Sodann sei das Interesse des Beschwerdef\u00fchrers an der Offenlegung der Patientenbeschwerden insofern herabgesetzt, als die Patientenbeschwerden zu einem erheblichen Teil verj\u00e4hrte und/oder nachtr\u00e4glich nicht beweisbare Sachverhalte bzw. nicht belegbare Kausalit\u00e4ten betreffen w\u00fcrden. Sein Interesse an einer Bekanntgabe sei auch deshalb vermindert, weil die betreffenden Daten nicht zu seinen Lasten verwendet worden seien und dies auch k\u00fcnftig nicht beabsichtigt sei.\u00a0Die direkte Zustellung der Patientenbeschwerden an den Beschwerdef\u00fchrer (selbst) in anonymisierter Form k\u00f6nnte den gewollten Schutz der Identit\u00e4t der Patienten nicht zureichend gew\u00e4hrleisten, zumal sich aus dem Inhalt der Anzeigen auf die Identit\u00e4t der Patienten schliessen liesse. Die Gew\u00e4hrung der Einsicht an seinen Rechtsvertreter ohne Anonymisierung und inhaltliche Einschr\u00e4nkung, aber unter der Auflage, dem Beschwerdef\u00fchrer die Dokumente nicht auszuh\u00e4ndigen, trage dessen Interessen insofern zureichend Rechnung, als der Rechtsvertreter ihn \u00fcber den wesentlichen Inhalt der Patientenbeschwerden orientieren k\u00f6nne.\u00a0Die Behandlung eines Gesuchs um Auskunft und Einsicht ist nach Art. 19 DSG in der Regel unentgeltlich. Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauferlegung durch das Verwaltungsgericht (Verwaltungsgericht, B\u00a02018/126).\u00a0\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 20. Februar 2020 teilweise gutgeheissen (Verfahren 1C_167/2019)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:16:42", "Checksum": "0036e8903d43acbe9d7c362f60b87e97"}