{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-01-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2018-130_2019-01-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1070&type=1563347022&cHash=9a9aec885649fe80d24522c644ed6b59", "Checksum": "3b0edf8a3bd93d90f9217e075a9b671f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2018/130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 20.01.2019 B 2018/130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.01.2019 B 2018/130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 20.01.2019 B 2018/130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG.\u00a0Der Beschwerdef\u00fchrer, geboren 1973, ist serbischer Staatsangeh\u00f6riger. Er reiste 1992 zu seiner mazedonischen Ehefrau, geboren 1974, in die Schweiz ein. Die Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder (zwei vollj\u00e4hrig, eines geboren 2004) sind hier niederlassungsberechtigt. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis 6.\u00a0Januar 2017 verl\u00e4ngert. Der Beschwerdef\u00fchrer hatte dem Migrationsamt am 3.\u00a0Februar 2016 mitgeteilt, er verf\u00fcge \u00fcber eine unbefristete Anstellung mit einem Besch\u00e4ftigungsgrad von 50 Prozent, obwohl der Arbeitsvertrag bereits am 14.\u00a0Januar 2016 gek\u00fcndigt worden war. Angesichts der Vorgeschichte in finanzieller Hinsicht kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufenthaltsbewilligung verl\u00e4ngert worden w\u00e4re, wenn dem Migrationsamt diese Tatsache bekannt gewesen w\u00e4re. Der Widerrufsgrund von Art.\u00a062 Abs.\u00a01 lit.\u00a0a AIG ist deshalb erf\u00fcllt. Die Nichtverl\u00e4ngerung erweist sich auch als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Eine enge Bindung des Beschwerdef\u00fchrers zu seinem Sohn ist nicht dokumentiert. Die Ehefrau hat im Rahmen ihrer psychiatrischen Behandlung ge\u00e4ussert, der Beschwerdef\u00fchrer sei wochenweise ohne Erkl\u00e4rung abwesend gewesen und habe sich f\u00fcr die Kinder kaum interessiert. Sollte die Ehefrau aus R\u00fccksicht auf den minderj\u00e4hrigen Sohn in der Schweiz bleiben, kann die Ehe vor\u00fcbergehend auch auf Distanz gef\u00fchrt werden (Verwaltungsgericht, B\u00a02018/130).\u00a0Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 20. August 2020 abgewiesen (Verfahren 2C_204/2019)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:19:06", "Checksum": "9628dec60731fc3d89d4ee940e32fb62"}