{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-02-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2018-131--B-2018-132_2019-02-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte/?type=1563347022&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1127&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&cHash=3bfe105e0e6c1f4872b20ee49887474e", "Checksum": "d85b48b28717ca9c1bfbad7aab5acea3"}, "Num": ["B 2018/131, B 2018/132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 21.02.2019 B 2018/131, B 2018/132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 21.02.2019 B 2018/131, B 2018/132"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 21.02.2019 B 2018/131, B 2018/132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Verfahrensrecht; Art.\u00a040 Abs.\u00a01 StG, Art.\u00a027 Abs.\u00a01 DBG, Art.\u00a098bis und 98ter VRP.\u00a0Bei der Verbuchung eines Gesch\u00e4ftsaufwandes ist es grunds\u00e4tzlich am Steuerpflichtigen, den Nachweis zu erbringen, dass diese Erfolgsminderung gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndet ist. Besonders strenge Anforderungen gelten in internationalen Gesch\u00e4fts- und Rechtsbeziehungen. Der Beschwerdef\u00fchrer weist die gesch\u00e4ftsm\u00e4ssige Begr\u00fcndetheit der geltend gemachten, in der T\u00fcrkei angefallenen Kosten nicht nach. Das vom Beschwerdef\u00fchrer ins Recht gelegte Aktenst\u00fcck ist nicht ins Deutsche \u00fcbersetzt. Die Belege zu den Buchungen liegen nicht bei. Es ist auch nicht ersichtlich, in welcher W\u00e4hrung die Buchungen erfolgten.\u00a0Die teilweise Gutheissung des Rekurses durch die Vorinstanz \u2013 der Beschwerdef\u00fchrer unterlag dort hinsichtlich der Frage seiner Steuerpflicht im Kanton St. Gallen in den Steuerjahren 2012 und 2013 und zum Teil in der Frage der zul\u00e4ssigen Aufrechnungen im Jahr 2012, berechtigt waren seine R\u00fcgen der Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs und der fehlenden formellen Voraussetzung f\u00fcr die Veranlagung nach Ermessen f\u00fcr das Jahr 2013 \u2013 entspricht keinem f\u00fcr die Entsch\u00e4digung ausseramtlicher Kosten erforderlichen mehrheitlichen Obsiegen. Der Beschwerdef\u00fchrer begr\u00fcndet denn auch seine Auffassung, es seien ihm ausseramtliche Kosten im Rekursverfahren zu entsch\u00e4digen, nicht damit, er habe mehrheitlich obsiegt, sondern einzig damit, er habe sich zu Recht gegen eine rechtswidrige Veranlagung gewehrt (Verwaltungsgericht, B\u00a02018/131 und B\u00a02018/132)."}], "ScrapyJob": "446973/61/51", "Zeit UTC": "18.02.2021 23:00:52", "Checksum": "a52c0fb4d41a065242788a4cdd391b1d"}