{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2018-150_2019-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5782&type=1563347022&cHash=4c4b2a748266c5ad6a57b7e75b0a1486", "Checksum": "b257e7edcc19e3efe4e808cc025d28fc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2018/150"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 20.05.2019 B 2018/150"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.05.2019 B 2018/150"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 20.05.2019 B 2018/150"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. \u00dcberbauungsplan. Art. 22 f., 27 und 49 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Art. 1-3 und 22 Abs. 1 lit. b RPG (SR 700). Art. 47 Abs. 1 RPV. Art. 1 in Verbindung mit Anhang der Verordnung \u00fcber das Bundesinventar der sch\u00fctzenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS, SR 451.12). Best\u00e4tigung der Zonenkonformit\u00e4t des \u00dcberbauungsplans (\u00dcP) und der Zweckm\u00e4ssigkeit der strassenm\u00e4ssigen Erschliessung durch das Verwaltungsgericht. Bejahung einer Geh\u00f6rsverletzung, da die - im waldrechtlichen Verfahren erlassene - Rodungsbewilligung (Verf\u00fcgung vom 14. Januar 2014) den direkt betroffenen Anst\u00f6ssern nicht zu-gestellt wurde. Diese war jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren insofern als geheilt zu betrachten, als die Beschwerdef\u00fchrer sich dazu im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren umfassend \u00e4ussern konnten und dies auch taten.\r\n\r\nIm Weiteren legte das Verwaltungsgericht dar, der von den Beschwerdef\u00fchrern angef\u00fchrte Aspekt \"Waldabstand\" tangiere zwar in einem weitergefassten Sinn den streitigen \u00dcP, wenn und soweit bei der Ersatzmassnahme von Wald im Sinn des Bundesgesetzes \u00fcber den Wald (SR 921.0; WaG) auszugehen w\u00e4re. Mit ihren im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten R\u00fcgen h\u00e4tten die Beschwerdef\u00fchrer jedoch nicht lediglich neue rechtliche Argumente im Rahmen des Streitgegenstandes vorgebracht, sondern das tats\u00e4chliche Fundament des Verfahrens insofern ge\u00e4ndert, als sie neue Einw\u00e4nde gegen den \u00dcberbauungsplan geltend gemacht h\u00e4tten, welche sich nicht auf den im Rekursverfahren ermittelten Sachverhalt bzw. das dort abgehandelte Tatsachenfundament beziehen und damit auch nicht eine blosse Reaktion auf die Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Entscheid darstellen w\u00fcrden. Hierauf sei somit im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Selbst wenn auf die Pr\u00fcfung der R\u00fcge einzutreten w\u00e4re, k\u00f6nnte sie nicht gutgeheissen werden: Die Verf\u00fcgung vom 14. Januar 2014 sehe keine Ersatzaufforstung, sondern Ersatzmassnahmen (1000 m2 ein-heimische Geh\u00f6lzstrukturen) vor. Gem\u00e4ss Planungsbericht zum \u00dcberbauungsplan handle es sich dabei um Hecken, welche aus niedrigen Geh\u00f6lzen bestehen w\u00fcrden (Wachstumsh\u00f6he auf 4 m beschr\u00e4nkt). Solche Hecken w\u00fcrden gem\u00e4ss Art. 2 Abs. 3 WaG nicht unter den Waldbegriff fallen, weshalb Art. 14 EG-WaG in Verbindung mit Art. 58 BauG keine Anwendung finde. Sodann verneinte das Verwaltungsgericht eine \u00fcberm\u00e4ssige Beeintr\u00e4chtigung nachbarlicher Interessen durch den \u00dcberbauungsplan (Verwaltungsgericht, B 2018/150).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht wurde mit Urteil vom 27. April 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_348/2019)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:01:10", "Checksum": "e314285d5a9f43795a47da9603950f39"}