{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-10-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2018-164_2018-10-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3830&type=1563347022&cHash=58288095f1157980e45e5317ccb40077", "Checksum": "8098f6cccd9966950e15134fdc4bf270"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2018/164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.10.2018 B 2018/164"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.10.2018 B 2018/164"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.10.2018 B 2018/164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht; Art.\u00a0141 Abs.\u00a02 lit.\u00a0a in Verbindung mit Art.\u00a0141 Abs.\u00a03 StG.Gem\u00e4ss Veranlagungspraxis und Rechtsprechung bildet der Vergleich der in den Sch\u00e4tzungen festgestellten Neuwerte innerhalb der Eigentumsdauer (sog. Neuwertvergleich) eine taugliche Grundlage, um die vom Steuerpflichtigen ermessensweise und pauschal geltend gemachten Aufwendungen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Der Entscheid der Beschwerdef\u00fchrer, als Erwerbspreis nicht auf den urspr\u00fcnglichen Kaufpreis und die Erstellungskosten, sondern auf den Verkehrswert gem\u00e4ss Sch\u00e4tzung vom 21.\u00a0Juli 1966 abzustellen, hat zur Folge, dass aus der Zeit vor 1966 keine wertvermehrenden Aufwendungen mehr ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.Unbestritten ist, dass die Erblasserin als langj\u00e4hrige, selbst bewohnende Eigent\u00fcmerin vom maximalen Haltedauerrabatt von 40,5 Prozent profitiert h\u00e4tte, wenn sie das Grundst\u00fcck noch zu Lebzeiten verkauft h\u00e4tte. Vorliegend ging das Grundst\u00fcck mit dem Erbfall in das Gesamteigentum der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber. Dieser Vorgang allein l\u00f6ste noch keine Grundst\u00fcckgewinnsteuer aus, sondern es erfolgte ein Steueraufschub (Art.\u00a012 Abs.\u00a03 lit.\u00a0a StHG). Erst bei der sp\u00e4teren Ver\u00e4usserung war den Beschwerdef\u00fchrern die Besitzesdauer der Erblasserin anzurechnen, weshalb der Beschwerdegegner den Eigentumsdauerrabatt von 30\u00a0Prozent gew\u00e4hrte. Ein dar\u00fcberhinausgehender Eigentumsdauerrabatt w\u00fcrde voraussetzen, dass die Liegenschaft vom Ver\u00e4usserer w\u00e4hrend 15\u00a0Jahren selbst bewohnt worden ist, was vorliegend mit Blick auf die Beschwerdef\u00fchrer offensichtlich nicht der Fall war (Verwaltungsgericht, B\u00a02018/164). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 26. September 2019 teilweise gutgeheissen (Verfahren 2C_1058/2018)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:33:48", "Checksum": "276d680edba1c8137b1edbd59ef0fe7a"}