{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-05-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2018-165-und-B-2018-166_2019-05-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte/?type=1563347022&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4555&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&cHash=b315e686915279b7fc03b4bd02748375", "Checksum": "cca6df39e11b55eb4b8732d73b79a026"}, "Num": ["B 2018/165 und B 2018/166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.05.2019 B 2018/165 und B 2018/166"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.05.2019 B 2018/165 und B 2018/166"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.05.2019 B 2018/165 und B 2018/166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht. Art. 83 Abs. 1 lit. d und 84 Abs. 4 StG (sGS 811.1). Art. 26 Abs. 1 StHG (SR 642.14). Art. 66 Abs. 1 und 2 DBG (SR 642.11). Streitig war die Frage, ob die Vereinnahmung der Mitgliederbeitr\u00e4ge und Spenden durch die Beschwerdef\u00fchrerin als ein aus steuerlicher Sicht erfolgsneutraler Vorgang zu behandeln ist.\r\n\r\nDas Verwaltungsgericht erachtete es von Bedeutung, dass - nach der Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid - lediglich f\u00fcnf Personen von rund 200 Vereinsmitgliedern \u00fcber ein Stimmrecht verf\u00fcgten. Die Beschwerdef\u00fchrerin bringe hierzu lediglich vor, dass nunmehr mehr als f\u00fcnf Personen stimmberechtigt seien, ohne jedoch eine konkrete Anzahl zu nennen. Die Schlussfolgerung eines sehr geringen Anteils stimmberechtigter Mitglieder werde hierdurch nicht in Frage gestellt. Ein nachvollziehbarer Grund f\u00fcr die Begrenzung des Stimmrechts auf einen engen Personenkreis ist umso weniger dargetan, als die statutarischen Kriterien f\u00fcr das Stimmrecht (Engagement, Verdienst und der Stellung der Mitglieder innerhalb des Vereins) sehr unbestimmt formuliert bzw. nicht konkret fassbar seien und dementsprechend jede beliebige Interpretation zulassen w\u00fcrden. Die Tatsache, dass der gr\u00f6sste Teil der Mitglieder \u00fcber die Verwendung der Mitgliederbeitr\u00e4ge nicht mitbestimmen k\u00f6nne, steht dem Kollektivgedanken des Vereins entgegen bzw. spreche f\u00fcr eine wirtschaftliche Organisation und damit f\u00fcr den Unternehmenscharakter des Vereins. Im Ergebnis verhalte es sich so, dass dem gr\u00f6ssten Teil der Mitglieder als Gegenleistung f\u00fcr ihre Beitr\u00e4ge im Wesentlichen kostenpflichtige Leistungen angeboten werden, ohne dass sie dar\u00fcber hinaus \u00fcber die Verwendung ihrer Beitr\u00e4ge mitbestimmen k\u00f6nnten.\r\n\r\nHinsichtlich der Frage, ob die Mitgliederbeitr\u00e4ge auf einer konkreten (individuellen) Gegenleistung des Vereins an das einzelne Mitglied beruhen, legte das Verwaltungsgericht dar, dass zwischen der Beitragsleistung des Mitglieds und der Leistung der Beschwerdegegnerin (= Vermittlung von innerem Wissen und Verst\u00e4ndnis \u00fcber spirituelles Leben) ein sachlicher Konnex bestehe. Insofern sei die Vereinsleistung als eine auf das Einzelinteresse ausgerichtete individuelle \u201eGegenleistung\u201c zu taxieren, welche die Steuerneutralit\u00e4t der Mitgliederbeitr\u00e4ge aufhebe.\r\n\r\nDie Beschwerdef\u00fchrerin habe im Weiteren - aufgrund ihres legitimen Entscheids, die Unterlagen nicht offenlegen zu wollen - den ihr obliegenden Nachweis, dass der Betrag von CHF x entsprechend dem Vereinszweck verwendet worden sei, nicht erbracht; die daraus resultierende Beweislosigkeit habe sie selbst zu tragen. Dementsprechend unterl\u00e4gen die Mitgliederbeitr\u00e4ge und Spenden (Mittelherkunft) im Umfang des Betrags der \"geleisteten Spenden\" (CHF x) der Besteuerung. Diese Position sei m.a.W. nicht abzugsf\u00e4hig (Verwaltungsgericht, B 2018/165 und B 2018/166).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 6. November 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_650/2019)."}], "ScrapyJob": "446973/61/51", "Zeit UTC": "18.02.2021 22:38:38", "Checksum": "bd202fd40d47267bda3769e135361393"}