{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-01-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2018-171_2019-01-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1073&type=1563347022&cHash=57c9ff9d207e7ce43da4061a88787ced", "Checksum": "900c027a5a0d2a7fc32b51808fdb2eb0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2018/171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 21.01.2019 B 2018/171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 21.01.2019 B 2018/171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 21.01.2019 B 2018/171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00d6ffentlichkeitsgesetz. Art. 6 Abs. 2 und 3 \u00d6ffG (sGs 140.2).\u00a0Zu beurteilen war, inwiefern der Beschwerdef\u00fchrer gegen\u00fcber der Bibliothek der Universit\u00e4t St. Gallen Anspruch auf vollst\u00e4ndige Bekanntgabe der in den Jahren 2010 bis 2016 erfolgten Zahlungen an Verlage hat.\u00a0Das Verwaltungsgericht best\u00e4tigte vorab, dass in zeitlicher Hinsicht nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Offenlegungspflicht auch f\u00fcr Dokumente bestehe, welche vor Inkrafttreten des \u00d6ffG erstellt worden seien, zumal - bei fehlender \u00fcbergangsrechtlicher Bestimmung zum zeitlichen Anwendungsbereich des \u00d6ffG - dem Umstand Rechnung zu tragen sei, dass das \u00d6ffG lediglich eine Interpretation und Konkretisierung des seit 2003 in Kraft stehenden Art. 60 Abs. 1 KV darstelle.\u00a0Das Verwaltungsgericht erachtete die Beurteilung der Vorinstanz, wonach die an bestimmte Verlage bezahlten Beitr\u00e4ge Tr\u00e4ger von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen und als solche nicht bekannt zu geben seien, als unbegr\u00fcndet: An solchen Daten bestehe insofern kein objektiv berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Verlage, als eine Offenlegung nicht geeignet sei, f\u00fcr sie einen Wettbewerbs-Nachteil zu bewirken, zumal sich aus der Kenntnis der bezahlten Beitr\u00e4ge allein das Preis-Leistungsverh\u00e4ltnis nicht ableiten lasse. Gest\u00fctzt darauf seien weder R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Preiskalkulation noch auf die Gewinnspanne der Verlage oder die allgemeine Preis- und Rabattpolitik m\u00f6glich. Aus der Kenntnis der Zahlungen in abgeschlossenen Gesch\u00e4ftsperioden liessen sich auch keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf k\u00fcnftige Offertstellungen der Verlage ziehen. Die Kenntnis der bezahlten Beitr\u00e4ge sei mithin nicht geeignet, Auswirkung auf das Gesch\u00e4ftsergebnis bzw. auf die Wettbewerbsf\u00e4higkeit der Verlage zu zeitigen.\u00a0Vertragliche Geheimhaltungsklauseln seien als solche nicht geeignet, die Beurteilung der Dokumenten-Offenlegung nach \u00d6ffG zu pr\u00e4judizieren oder festzulegen, zumal die Lizenzvertr\u00e4ge - f\u00fcr die Verlage klar erkennbar - mit \u00f6ffentlichen (Steuer-)Geldern finanziert w\u00fcrden. Im \u00dcbrigen sei auch davon auszugehen, dass die Stellung der Universit\u00e4t durch die Offenlegung der bezahlten Beitr\u00e4ge insofern nicht geschw\u00e4cht werde, als die Verlage ihrerseits daran interessiert sein d\u00fcrften, ihre Produkte bei (renommierten) Abnehmern vertreiben zu k\u00f6nnen, um sich in diesem Markt zu behaupten (Verwaltungsgericht, B\u00a02018/171).\u00a0Entscheid vom 21. Januar 2019"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:18:57", "Checksum": "aec38103dc19178679170572bbb9afc7"}