{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-07-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2018-177_2018-07-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3791&type=1563347022&cHash=59a35a4cc1b515392dae88c4a8995ee8", "Checksum": "6369c468f963f9dc76426c9f4b149ff8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2018/177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.07.2018 B 2018/177"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.07.2018 B 2018/177"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.07.2018 B 2018/177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00d6ffentliches Beschaffungswesen, Art.\u00a017 Abs. 2 IV\u00f6B.Im Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag k\u00f6nnen M\u00e4ngel der Ausschreibung und der Ausschreibungsunterlagen noch ger\u00fcgt werden, soweit sich erst anhand der konkreten Angebote erweist, dass eine den vergaberechtlichen Grunds\u00e4tzen entsprechende Bewertung nach den festgelegten Zuschlagskriterien nicht m\u00f6glich ist. Gleiches muss gelten, wenn aus den eingereichten Angeboten auf unterschiedliche Auslegungen der Unterlagen durch die Anbieter und damit auf sich erst im Nachhinein zeigende Unklarheiten zu schliessen ist. Mit Ausnahme der Beschwerdef\u00fchrerinnen haben alle Anbieterinnen die Unterlagen gleich verstanden. Ein von der Vergabebeh\u00f6rde beigezogenes unabh\u00e4ngiges Ingenieurb\u00fcro hat die Unterlagen und insbesondere das Leistungsverzeichnis auch unter Ber\u00fccksichtigung der Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerinnen nicht als unklar beurteilt. Die Vergabebeh\u00f6rde hat die Grenzen ihres Ermessens bei der Bewertung des Angebotes der Beschwerdef\u00fchrerinnen jedenfalls bei der gebotenen summarischen Pr\u00fcfung nicht verletzt. Die Beschwerde erscheint insgesamt nicht als ausreichend begr\u00fcndet. Das Gesuch um Gew\u00e4hrung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb abzuweisen (Pr\u00e4sidialverf\u00fcgung Verwaltungsgericht, B\u00a02018/177)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:57:08", "Checksum": "813c34c7793692ff72b27e5514a8da77"}