{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-07-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2018-183_2019-07-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4792&type=1563347022&cHash=bd0a8c36760edc2410edb92219f705de", "Checksum": "a6d2f739dd4be8bbdb9d468cdf388e30"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2018/183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 03.07.2019 B 2018/183"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 03.07.2019 B 2018/183"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 03.07.2019 B 2018/183"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht. Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung. Sozialhilfeschulden, Arbeitsbem\u00fchungen. Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG.\r\n\r\nDie Beschwerdef\u00fchrerin bezog seit November 2004 praktisch ohne Unterbruch Sozialhilfe. Trotz Aufnahme einer Arbeitst\u00e4tigkeit in einem Pensum von 50% kann nicht damit gerechnet werden, dass sich die Beschwerdef\u00fchrerin jemals dauerhaft von der Sozialhilfe l\u00f6sen kann. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG ist daher erf\u00fcllt. \r\n\r\nOb und inwieweit die Beschwerdef\u00fchrerin ein Verschulden an der Sozialhilfebed\u00fcrftigkeit trifft, stellte eine Frage der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit dar. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde seit 2013 angehalten, Arbeitsbem\u00fchungen einzureichen. Die anf\u00e4nglich eingereichten Arbeitsbem\u00fchungen waren ungen\u00fcgend, weshalb sie verwarnte wurde. In den Jahren 2014 und 2015 wurde die Aufenthaltsbewilligung verl\u00e4ngert, da die Arbeitsbem\u00fchungen f\u00fcr ausreichend erachtet wurden. Im strittigen Jahr bewarb sich die Beschwerdef\u00fchrerin sowohl quantitativ als auch qualitativ im gleichen Masse wie in den Jahren zuvor. Folglich kann ihr nun nicht vorwerfen, dass die Bewerbungen nicht mehr den Anforderungen entsprechen. Die Sozialhilfebed\u00fcrftigkeit ist der Beschwerdef\u00fchrerin demnach nicht anzulasten. Auch die lange Anwesenheit in der Schweiz (24,5 Jahre) sowie die Tatsache, dass sie nie straff\u00e4llig wurde, spricht f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung. Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2018/183)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:52:52", "Checksum": "b76e49df2f0100bdb7ef85d93ba1e23b"}