{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-12-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2018-194_2018-12-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3843&type=1563347022&cHash=6eff05657678435e8f9c3dbde15cf471", "Checksum": "f787644a852eae8c0cc95c70674e9f62"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2018/194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.12.2018 B 2018/194"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.12.2018 B 2018/194"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.12.2018 B 2018/194"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung und Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art.\u00a063 Abs.\u00a01 lit.\u00a0b und Art.\u00a096 Abs.\u00a02 AuG, Art.\u00a080 Abs.\u00a01 lit.\u00a0b VZAE, Art.\u00a08 EMRK.Mit Blick auf die sich \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum erstreckende Schuldenentwicklung und die offenkundig mangelnden Sanierungsbestrebungen ist vorliegend von einer mutwilligen Vernachl\u00e4ssigung der finanziellen Verpflichtungen auszugehen und damit ein Widerrufsgrund gegeben. Weiter erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig: Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zwar eine besondere H\u00e4rte dar. Mit Blick auf die seit Jahren dauernde Missachtung der finanziellen Pflichten dr\u00e4ngt sich jedoch der Schluss auf, dass die L\u00e4nge der Aufenthaltsdauer in keiner Weise mit der wirtschaftlichen Integration des Beschwerdef\u00fchrers korreliert. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine Ausreise ins Heimatland unzumutbar w\u00e4re. Die Ehefrau kann zwar nicht f\u00fcr den Misserfolg des Ehegatten in die Pflicht genommen werden. Sie verf\u00fcgt jedoch nicht \u00fcber eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und zudem gab sie in der Schweiz ebenfalls Anlass zu Klagen. Damit teilt sie als nachgezogenen Ehepartner das Schicksal des Ehegatten. Ihr ist es zuzumuten, mit ihrem Ehemann ins Heimatland zur\u00fcckzukehren. Der Schutzbereich des Familienlebens nach Art.\u00a08 EMRK ist nicht ber\u00fchrt, da der angefochtene Entscheid nicht zur Trennung der Ehegatten f\u00fchrt. Daran vermag auch die Beziehung der Beschwerdef\u00fchrer zu ihren in der Schweiz lebenden \u2013 mittlerweile vollj\u00e4hrigen \u2013 Kindern nicht zu \u00e4ndern (Verwaltungsgericht, B\u00a02018/194). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 31. Januar 2020 teilweise gutgeheissen (Verfahren 2C_58/2019)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:22:59", "Checksum": "da75738d01e055caa400118efb679345"}