{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-01-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2018-208_2019-01-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1078&type=1563347022&cHash=4089809b3bacf55a505bb9920968c2af", "Checksum": "37e08bf39e9f359796005989b8e02805"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2018/208"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 24.01.2019 B 2018/208"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.01.2019 B 2018/208"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 24.01.2019 B 2018/208"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderecht. Widerruf Aufenthaltsbewilligung. Nachehelicher H\u00e4rtefall. Art.\u00a050 Abs.\u00a01 lit.\u00a0b und Abs.\u00a02 AIG.\u00a0Kein Anspruch auf m\u00fcndliche Verhandlung (Art.\u00a06 Abs.\u00a01 EMRK, Art.\u00a029 Abs.\u00a02 BV und Art.\u00a055 Abs.\u00a01 VRP). Wahrung des rechtlichen Geh\u00f6rs durch Schriftenwechsel. Keine pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung notwendig.\u00a0Nach der Heirat mit einem in der Schweiz niedergelassenen Kosovaren, kam die Beschwerdef\u00fchrerin im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz. Die Trennung erfolgte vor Ablauf der dreij\u00e4hrigen gesetzlichen Frist. Kurz danach Geburt des gemeinsamen Kindes. Die Beschwerdef\u00fchrerin legte keine wichtigen pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnde f\u00fcr einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz dar. Obwohl dem Bericht des Frauenhauses gewisse Hinweise auf eheliche Gewalt entnommen werden k\u00f6nnen, kann die Beschwerdef\u00fchrerin die verlange Intensit\u00e4t und Systematik der Misshandlung nicht darlegen. Auch die vom Ex-Mann angedrohten Repressalien und die m\u00f6gliche Entf\u00fchrungsgefahr des Kindes verm\u00f6gen die von der Rechtsprechung verlangte starke Gef\u00e4hrdung bei einer R\u00fcckkehr ins Heimatland nicht ausreichend zu begr\u00fcnden. Die Beschwerdef\u00fchrerin ist mit den dort herrschenden Sitten und Gebr\u00e4uchen vertraut, nachdem sie bis zum 23.\u00a0Altersjahr in ihrem Heimatland war und dort die pr\u00e4gende Schul- und Jugendzeit verbrachte. Eine R\u00fcckkehr ins Heimatland ist ihr zumutbar.\u00a0Das unm\u00fcndige Kind teilt das ausl\u00e4nderrechtliche Schicksal des sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils und hat mit der Beschwerdef\u00fchrerin auszureisen. Der Vater kann Kontakt mit dem Kind mittels Besuchen und moderner Telekommunikation aufrechterhalten. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B\u00a02018/208).\u00a0Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 24. Januar 2020 gutgeheissen (Verfahren 2C_215/2019)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:18:08", "Checksum": "ca61b21b1418715ab955d5fd688a4fa5"}