{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-04-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2018-218_2019-04-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1158&type=1563347022&cHash=9c47e6987c1601803a069782ba6b3f7b", "Checksum": "f9be58044963ec061a8fcabc57880c38"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2018/218"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 06.04.2019 B 2018/218"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 06.04.2019 B 2018/218"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 06.04.2019 B 2018/218"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Art. 84 Abs. 5 AuG, Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG.\u00a0Die Beschwerdef\u00fchrerin, geboren 1960, ist t\u00fcrkische Staatsangeh\u00f6rige. Sie reiste 1990 zu ihrem t\u00fcrkischen Ehemann in die Schweiz und wurde in dessen Asylgesuch aufgenommen. Sie wurden 1992 als Fl\u00fcchtlinge anerkannt und in der Schweiz vorl\u00e4ufig aufgenommen. In diesen Status wurden auch ihre 1985, 1991, 1992 und 1993 geborenen Kinder einbezogen. Die Beschwerdef\u00fchrerin ersuchte mehrfach, letztmals im August 2017 erfolglos um Erteilung einer humanit\u00e4ren Aufenthaltsbewilligung. Dass die Beschwerdef\u00fchrerin die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als Schritt auf dem Weg zur schweizerischen Staatsb\u00fcrgerschaft ansieht, begr\u00fcndet ebenso wenig einen H\u00e4rtefall wie die geltend gemachte psychische Belastung aufgrund der Ungewissheit bez\u00fcglich ihrer zuk\u00fcnftigen Aufenthaltssituation. Die von der Beschwerdef\u00fchrerin angef\u00fchrte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine \u00fcber viele Jahre hinweg verl\u00e4ngerte vorl\u00e4ufige Aufnahme faktisch zu einem Dauerstatus und unter diesen Umst\u00e4nden ein faktisches Anwesenheitsrecht begr\u00fcndet, bezieht sich \u2013 anders als vorliegend \u2013 auf F\u00e4lle, in denen einerseits ein Familiennachzug oder anderseits die Wegweisung einer Person zur Debatte stand. Die Beschwerde wird abgewiesen (Verwaltungsgericht, B\u00a02018/218).\u00a0Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7.\u00a0Mai 2019 nicht ein (Verfahren 2C_413/2019)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:06:26", "Checksum": "3ec48e1e5e8e3f093514cae126374a4d"}