{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-08-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2018-232_2019-08-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5349&type=1563347022&cHash=0be85763d9ef5cd97268e45631dbd953", "Checksum": "4a19ae3c1a9a497d55239ddb5076f9f9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2018/232"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 12.08.2019 B 2018/232"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.08.2019 B 2018/232"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 12.08.2019 B 2018/232"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bau- und Planungsrecht. Festlegung eines Landschaftsschutzgebietes (Schutzverordnung) und dadurch bewirkte Nutzungsbeschr\u00e4nkung des Grundeigentums der Beschwerdef\u00fchre-rin. Art. 17 Abs. 1 RPG (SR 700). Art. 18 Abs. 1 und 1bis NHG (SR 451). Art. 98 BauG (sGS 731.1).\r\nDas Verwaltungsgericht f\u00fchrte aus, das Gebiet B.__ sei in der kantonalen Richtplankarte als Lebensraum bedrohter Arten (Schon- und Kerngebiet), nicht jedoch als kantonales Landschaftsschutzgebiet ausgeschieden. Die Planungsbeh\u00f6rde (Beschwerdegegnerin), das ANJF als kantonale Fachbeh\u00f6rde, das AREG als Genehmigungsbeh\u00f6rde sowie die Vorinstanz w\u00fcrden \u00fcbereinstimmend von der Rechtm\u00e4ssigkeit der Festlegung eines kommunalen Landschaftsschutzgebietes ausgehen. Diese Festlegung werde mit Hinweis auf die Bedeutung der Ebene f\u00fcr die Naherholung bzw. als Identifikationsraum f\u00fcr die Bewohner sowie f\u00fcr die Erhaltung der Biodiversit\u00e4t (Lebensraum f\u00fcr Tiere und Pflanzen) bzw. die Bewahrung von wichtigen Elementen des Lebensraums (Giessen, Hecken, Auenwaldreste) nachvollziehbar begr\u00fcndet. Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin das Fehlen einer umfassenden Interessenabw\u00e4gung r\u00fcge, bei welcher ihre privaten Interessen als Ortsgemeinde und Eigent\u00fcmerin eines Grossteils der betroffenen Fl\u00e4chen zu w\u00fcrdigen seien, sei festzuhalten, dass eine Ortsgemeinde ihre Aufgaben im \u00f6ffentlichen Interesse erf\u00fclle (vgl. Art. 12 Gemeindegesetz [GG], sGS 1512.). Inwiefern private Interessen best\u00fcnden und verletzt worden seien, habe die Beschwerdef\u00fchrerin nicht begr\u00fcndet. \r\nEine (im Sinn von Art. 98 Abs. 1 lit. b BauG) besonders sch\u00f6ne bzw. kulturgeschichtlich wertvolle Landschaft k\u00f6nne auch f\u00fcr das Raumempfinden der Bev\u00f6lkerung von besonderer Bedeutung sein. Die in Art. 98 BauG vorgesehenen Schutzgegenst\u00e4nde k\u00f6nnten - ungeachtet der Frage, ob dazu eine kantonale richtplanerische Festlegung bestehe oder nicht - bei entsprechender Schutzbed\u00fcrftigkeit direkt auf kommunaler Ebene mit geeigneten Massnahmen (Ausscheidung von Schutzzonen, Erlass Schutzverordnung) gesch\u00fctzt werden. Indem die Vorinstanz ihren Standpunkt hinsichtlich der Festlegung eines kommunalen Landschaftsschutzgebietes im Sinn von Art. 98 Abs. 1 lit. b (besonders sch\u00f6ne und naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften) und lit. d BauG (Lebensraum f\u00fcr schutzw\u00fcrdige Tiere und Pflanzen) durch die Diskussion der beteiligten Interessen nachvollziehbar dargelegt habe, fehle es an einem Anlass, in ihr Ermessen korrigierend einzugreifen, zumal weder ein Ermessensmissbrauch noch unzutreffende Sachverhaltsannahmen dargetan seien. Hieran verm\u00f6ge der Umstand, dass der SchutzV eine lange Planungsgeschichte vorausging, nichts zu \u00e4ndern. \r\nDas Akteneinsichtsrecht umfasse den Anspruch, w\u00e4hrend eines h\u00e4ngigen Verfahrens diejenigen Unterlagen einzusehen, auf welche die Beh\u00f6rde ihren Entscheid zu st\u00fctzen beabsichtige. Es bestehe kein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, die dem beh\u00f6rdeninternen Meinungsbildungsprozess dienten und denen kein Beweischarakter zukomme. Die Klassierung eines Aktenst\u00fccks als \"verwaltungsintern\" richte sich nach dessen objektiver Bedeutung f\u00fcr den Entscheid. Die Annahme der Beschwerdef\u00fchrerin - bezugnehmend auf die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen -, dass nicht alle Akten eingereicht worden seien, die es geben m\u00fcsse, d\u00fcrfte als solche zwar zutreffend sein, sei jedoch nicht geeignet, das Vorhandensein von weiteren f\u00fcr den Entscheid wesentlichen und damit dem Akteneinsichtsrecht unterliegenden Akten zu belegen (Verwaltungsgericht, B 2018/232)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:49:05", "Checksum": "476b84c91db2710006dcaea6c1440202"}