{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2018-23_2019-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1131&type=1563347022&cHash=3593bcbe583298eb6f753b7decae3759", "Checksum": "7fffbe55d8e741d0d6d2fc037c34ae32"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2018/23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.02.2019 B 2018/23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.02.2019 B 2018/23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.02.2019 B 2018/23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht. Rechtsschutzinteresse. Rechtsverz\u00f6gerung.\u00a0Der Beschwerdef\u00fchrer reichte an der Universit\u00e4t seine Bachelor-Arbeit ein. Die Studienadministration verweigerte die Annahme der Arbeit, weil sich der Beschwerdef\u00fchrer nicht fristgerecht f\u00fcr die Arbeit angemeldet h\u00e4tte. Der Beschwerdef\u00fchrer bat um Wiedererw\u00e4gung, auf welche die Universit\u00e4t nicht eintrat. Der dagegen erhobene Rekurs schrieb der Universit\u00e4tsrat als gegenstandslos ab, da der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend des laufenden Rechtsmittelverfahrens seinen Bachelor-Abschluss erhielt. Der Universit\u00e4tsrat ging daher davon aus, dass kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des Rekurses gegeben sei.\u00a0Seitens des Beschwerdef\u00fchrers besteht nach wie vor ein Interesse an der Behandlung des Streitfalls. Zwar liegt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, aber unter gleichen oder \u00e4hnlichen Umst\u00e4nden k\u00f6nnte sich die Frage wieder stellen, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Pr\u00fcfung m\u00f6glich w\u00e4re. Zudem besteht ein Feststellungsinteresse aufgrund der L\u00fccke im Lebenslauf. Bei der Beurteilung der Frage nach dem Rechtschutzinteresse des Beschwerdef\u00fchrers handelt es sich um eine Eintretensfrage im Sinne der Frage nach der Legitimation. Die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit durch die Vorinstanz ist demnach rechtswidrig. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und R\u00fcckweisung zur materiellen Pr\u00fcfung.\u00a0Es ist gerechtfertigt, die Priorit\u00e4ten zulasten dringenderer Gesch\u00e4fte zu gewichten. Keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art.\u00a029 Abs.\u00a01 BV durch die Vorinstanz (keine Rechtsverz\u00f6gerung), (Verwaltungsgericht, B\u00a02018/23).\u00a0Entscheid vom 25. Februar 2019"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:14:02", "Checksum": "1c9e0f5433662d17f59c78d88334a166"}