{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-03-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2018-241_2019-03-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1153&type=1563347022&cHash=d42607659a7f3d2b4b1276d2c7e127ab", "Checksum": "8be18ddaac9ff5d9e8a535ed3794bbf9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2018/241"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.03.2019 B 2018/241"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.03.2019 B 2018/241"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.03.2019 B 2018/241"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG.\u00a0Der Beschwerdef\u00fchrer, geboren 1977, ist mazedonischer Staatsangeh\u00f6riger. Im Jahr 1991 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Im Jahr 1999 heiratete er in seiner Heimat eine Landsfrau. Die Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder (geboren 2000 und 2014) sind aufenthaltsberechtigt. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers wurde seit 1999 regelm\u00e4ssig nur unter der Bedingung verl\u00e4ngert, dass er seine Schulden im Rahmen seiner M\u00f6glichkeiten tilge. Am 22. September 2017 wurde sie angesichts seiner Schulden und nicht getilgten Verlustscheine in der H\u00f6he von rund CHF\u00a0114'000 nicht mehr verl\u00e4ngert. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Akten geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine Arbeiten in der Regel nicht aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden, sondern infolge seiner Unzuverl\u00e4ssigkeit verlor. Den Beschwerdef\u00fchrer trifft insgesamt ein erhebliches Verschulden an seiner wirtschaftlichen Situation und damit an seiner Verschuldung. Eine Besserung ist nicht in Sicht, zumal er seinen Beitrag an seiner finanziellen Misere besch\u00f6nigt. Eine Sistierung f\u00fcr die Dauer des nicht erfolgversprechenden IV-Verfahrens dr\u00e4ngt sich nicht auf. Die Nichtverl\u00e4ngerung erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Trotz langj\u00e4hriger Anwesenheit hat sich der Beschwerdef\u00fchrer nicht erfolgreich in der Schweiz integriert. Der Ehefrau und dem noch nicht eingeschulten Kind ist eine Ausreise in die Heimat zumutbar. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdef\u00fchrers k\u00f6nnen in Mazedonien ausreichend behandelt werden. Seine Verwandten in Mazedonien, die der Beschwerdef\u00fchrer sehr h\u00e4ufig besucht, k\u00f6nnten ihm \u2013 und gegebenenfalls seiner Familie \u2013 bei der sozialen Integration behilflich sein (Verwaltungsgericht, B\u00a02018/241).\u00a0Entscheid vom 23.\u00a0M\u00e4rz 2019"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:08:27", "Checksum": "1358e5c5e2021d436feced119b970a84"}