{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-05-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2018-245_2019-05-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4786&type=1563347022&cHash=1a21e60e286ce15b3e22af50b2402906", "Checksum": "386d7138c323d6454f946abbfb773ee8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2018/245"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 28.05.2019 B 2018/245"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.05.2019 B 2018/245"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 28.05.2019 B 2018/245"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe. Subsidiarit\u00e4tsprinzip. Art. 12 BV. \r\n\r\nDas Sozialamt auferlegte dem Sozialhilfebez\u00fcger die Teilnahme an einem Arbeitsintegra-tionsprogramm. Nachdem dieser nicht daran teilnahm, stellte das Sozialamt die Sozialhil-feleistungen ein und teilte dem Sozialhilfebez\u00fcger mit, dass ihm finanzielle Nothilfe nur unter der Bedingung ausgerichtet werde, dass er am Integrationsprogramm teilnehme. \r\n\r\nDie Einstellung der Sozialhilfeleistungen wurde nicht gest\u00fctzt auf den Sanktionsartikel nach Art. 17 SHG vorgenommen, sondern mit der Verletzung des Subsidiarit\u00e4tsprinzips begr\u00fcndet. Das Subsidiarit\u00e4tsprinzip besagt, dass der in Not Geratene nur Anspruch auf Unterst\u00fctzungsleistungen, wenn und soweit er nicht in der Lage ist, selbst f\u00fcr sich zu sorgen. Verlangt das Sozialhilfe vom Sozialhilfeempf\u00e4nger, eine Erwerbst\u00e4tigkeit auszu-\u00fcben, handelt es sich gest\u00fctzt auf das Subsidiarit\u00e4tsprinzip nicht um eine reine Pflicht, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung f\u00fcr die vom Staat zu erbringende Leistung. Wer die Annahme zumutbarer Arbeit verweigert, verh\u00e4lt sich nicht nur weisungswidrig, sondern l\u00e4sst die Anspruchsvoraussetzungen entfallen. Das Bundesgericht unterschied im BGE 142 I 1 zwischen entl\u00f6hnten und nicht entl\u00f6hnten Besch\u00e4ftigungsprogrammen. \u00dcberdies stehe es der Gemeinde frei, ihr Besch\u00e4ftigungsprogramm im Umfang der Sozi-alhilfe oder zumindest der Nothilfe zu entgelten. Im vorliegenden Fall h\u00e4tte die Gemein-de das Besch\u00e4ftigungsprogramm im Umfang der Nothilfe entl\u00f6hnt, womit die Rechtspre-chung zum Subsidiarit\u00e4tsprinzip Anwendung findet und die Sozialhilfe bei der vorliegend ungen\u00fcgenden Mitwirkung gestrichen werden konnte. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2018/245).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. August 2019 abgewiesen (Verfahren 8C_451/2019)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:59:16", "Checksum": "7118048ce6c9568c767eeee82467f9fe"}