{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-01-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2018-26-und-B-2018-108_2019-01-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte/?type=1563347022&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1211&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&cHash=bdcf5dda30b702db3d483b1ee7f7da94", "Checksum": "cb8e41bce5bdf296374f89bd435f9397"}, "Num": ["B 2018/26 und B 2018/108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 12.01.2019 B 2018/26 und B 2018/108"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 12.01.2019 B 2018/26 und B 2018/108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 12.01.2019 B 2018/26 und B 2018/108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betriebsbewilligung; Erl\u00e4uterungsgesuch. Art. 93quater und 93quinquies Abs. 1 VRP (sGs 951.1). Verlegung der amtlichen Kosten (Art. 94 Abs. 1 VRP).\u00a0Best\u00e4tigung der fehlenden Erl\u00e4uterungsbed\u00fcrftigkeit einer Verf\u00fcgung des Gesundheitsdepartements. Zum Standpunkt der Beschwerdef\u00fchrerin, die Erl\u00e4uterungsbed\u00fcrftigkeit ergebe sich allein schon aus der L\u00e4nge (12 Seiten) der Verf\u00fcgung, hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Ausf\u00fchrlichkeit der Vorinstanz im Wesentlichen auch durch die umfangreichen Darlegungen im Erl\u00e4uterungsgesuch verursacht gewesen sei, indem sie auf die einzelnen Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin habe eingehen m\u00fcssen. Allein aus der L\u00e4nge der Verf\u00fcgung allein lasse sich keine Erl\u00e4uterungsbed\u00fcrftigkeit derselben ableiten.\u00a0Im Zusammenhang mit der Verlegung der amtlichen Kosten hielt das Verwaltungsgericht fest, die Departementsvorsteherin h\u00e4tte im Nachgang zum Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 9.\u00a0Februar 2018 die M\u00f6glichkeit gehabt, mit einer schlichten Erkl\u00e4rung der inhaltlichen Korrektheit der Best\u00e4tigungen ihrer Mitarbeiter die Sache zu erledigen und das ihr vom Verwaltungsgericht \u00fcberwiesene Erl\u00e4uterungsgesuch als gegenstandslos abzuschreiben. Der Erlass einer Erl\u00e4uterungsverf\u00fcgung und der daraus resultierende erhebliche Aufwand h\u00e4tten sich mithin er\u00fcbrigt. In der Folge w\u00e4re lediglich noch das Beschwerdeverfahren B\u00a02018/26 als gegenstandslos abzuschreiben gewesen. Der Verzicht auf die Abgabe der einfachen Erkl\u00e4rung und die stattdessen erfolgte Pr\u00fcfung der Angelegenheit als Erl\u00e4uterungsgesuch mit abweisender Verf\u00fcgung vom 29.\u00a0M\u00e4rz 2018 habe zum zus\u00e4tzlichen Beschwerdeverfahren B\u00a02018/108 gef\u00fchrt. Dieser Hergang rechtfertige es, der Vorinstanz die sich aus den beiden Verfahren ergebenden amtlichen Kosten nach dem Verursacherprinzip zu auferlegen (Art.\u00a094 Abs.\u00a01 VRP), (Verwaltungsgericht, B\u00a02018/26 und B\u00a02018/108).\u00a0\u00a0Entscheid vom 12. Januar 2019"}], "ScrapyJob": "446973/61/51", "Zeit UTC": "18.02.2021 23:09:40", "Checksum": "d77b136041d2e157b60a2ed81ca4a7bb"}