{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-09-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2018-30_2018-09-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3811&type=1563347022&cHash=dc8c086dd15a33e5b09de3f9914be940", "Checksum": "6de2e926cd71771659869e6885eb09ab"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2018/30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 08.09.2018 B 2018/30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 08.09.2018 B 2018/30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 08.09.2018 B 2018/30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsmedizinische Untersuchung. Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01).Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde auf dem Heimweg von der Fasnacht als Fussg\u00e4ngerin von einem Personenwagen angefahren. Sie hatte eine mittlere Blutalkoholkonzentration von knapp \u00fcber drei Gewichtspromille. Aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentration ging das Strassenverkehrsamt vom Verdacht auf ein Alkoholproblem aus und ordnete eine verkehrsmedizinische Untersuchung an.Die Fahreignungsabkl\u00e4rung setzt nicht voraus, dass Angetrunkenheit im Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr festgestellt wurde. Wenn bei einer Alkoholisierung von 2 Gewichtspromille und mehr bei der betroffenen Person keine deutlichen alkoholurs\u00e4chlichen, feststellbaren Verhaltensauff\u00e4lligkeiten bestehen, muss von einer ausgepr\u00e4gten Alkohol-Gew\u00f6hnung ausgegangen werden. Eine solche Gew\u00f6hnung kann nur durch vermehrten und regelm\u00e4ssigen Konsum von Alkohol erreicht werden. Die BAK bei der Beschwerdef\u00fchrerin lag klar \u00fcber dem bundesgerichtlichen Grenzwert von 2,5 Gewichtspromille. Zudem zeigte sie keine alkoholtypischen Beeintr\u00e4chtigungen wie Lallen, unsicherer Gang, Desorientierung, Erbrechen usw. auf. Das Indiz eines ungew\u00f6hnlichen bzw. abnormen Trinkverhaltens konnte nicht umgestossen werden. Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung war daher verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B\u00a02018/30).\u00a0Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. M\u00e4rz 2019 abgewiesen (Verfahren 1C_569/2018)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:45:54", "Checksum": "5e9b2ce6c48b07c2f1a593ee30aaec15"}