{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2018-36_2018-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3822&type=1563347022&cHash=c1b989cc7881e5f66515b8890f72713d", "Checksum": "70f441c19d15919404146f96801a8a4c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2018/36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 24.09.2018 B 2018/36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.09.2018 B 2018/36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 24.09.2018 B 2018/36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten\u00fcbernahme der Privatschule, Art. 19 & 62 BV; Art. 34 ff. & 51 ff. VSG.Aus Art.\u00a019 und Art.\u00a062 Abs.\u00a02 Satz\u00a03 BV ergibt sich kein Anspruch auf staatliche (Mit-)Finanzierung des privaten Grundschulunterrichts, jedenfalls so lange nicht, als an \u00f6ffentlichen Schulen ein ausreichender Unterricht angeboten wird. Ferner kann ein Anspruch auf fallweise \u00dcbernahme des Schulgeldes durch den Staat bejaht werden, wenn dem betreffenden Schulkind aufgrund schwerwiegender individueller Probleme der ausreichende Grundschulunterricht an keiner \u00f6ffentlichen Schule gew\u00e4hrt werden kann, so dass als ultima ratio nur der Besuch einer spezialisierten privaten Bildungseinrichtung den grundrechtlichen Anspruch von Art.\u00a019 BV einl\u00f6sen kann. Vorliegend verzichteten die Beschwerdef\u00fchrer mit der eigenm\u00e4chtig vorgenommenen Anmeldung auf das gesamte Angebot der \u00f6ffentlichen Volksschule und entzogen der Beschwerdegegnerin die M\u00f6glichkeit, die Anordnung allf\u00e4lliger sonderp\u00e4dagogischer Massnahmen im Sinn von Art.\u00a036 lit.\u00a0a VSG zu pr\u00fcfen. Aus den Umst\u00e4nden ergibt sich ausserdem nicht, dass dem Kind an der \u00f6ffentlichen Schule kein individuell auf seine Bed\u00fcrfnisse zugeschnittenes Angebot an sonderp\u00e4dagogischen Massnahmen zur Verf\u00fcgung st\u00fcnde. Die Beschwerdef\u00fchrer entschieden sich aus freiem Willen daf\u00fcr, ihre Tochter weiterhin in der Privatschule zu belassen. Auch wenn die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr zwar nachvollziehbar erscheinen, gebietet der verfassungsm\u00e4ssige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht jedoch nicht die optimale bzw. geeignetste \u00fcberhaupt denkbare Schulung eines Kindes, zumal diese in der vorliegenden Privatschule gerade nicht gegeben scheint. Zusammenfassend ergibt sich, dass f\u00fcr die Beschwerdegegnerin weder f\u00fcr das zweite Semester des Schuljahres 2016/2017 noch f\u00fcr das Schuljahr 2017/2018 eine Verpflichtung bestand, sich an den Kosten f\u00fcr die Beschulung des Kindes in der Privatschule zu beteiligen bzw. die Kosten zu \u00fcbernehmen (Verwaltungsgericht, B\u00a02018/36)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:41:31", "Checksum": "2034f1a8f978e755d0b7a9557abff0d7"}