{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-08-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2018-49_2018-08-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3795&type=1563347022&cHash=e8a8fd76be40c8aa4d9c1f4003f3ba68", "Checksum": "d3e3915cb350183ea52c33bc8f1bf6f3"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2018/49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 08.08.2018 B 2018/49"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 08.08.2018 B 2018/49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 08.08.2018 B 2018/49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Gesuch um Unterbreitung als schwerwiegender pers\u00f6nlicher H\u00e4rtefall, Art.\u00a030 Abs. 1 lit. b AuG.A.__ und ihre Tochter K.__ (geb. 2001) reisten am 26.\u00a0November 2016 zur\u00fcck nach Serbien, nachdem ihnen die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligungen verweigert und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden war sowie die dagegen erhobenen Rechtsmittel erfolglos geblieben waren. Alleine deshalb, dass in der Schweiz Verwandte leben, begr\u00fcndet noch keine Annahme eines H\u00e4rtefalls. Weiter ist K.__ finanziell noch von ihrer Mutter abh\u00e4ngig, deren finanziellen Verh\u00e4ltnisse nicht gesichert sind. Schliesslich handelt es sich bei den Schwierigkeiten, sich im Heimatland einzugliedern, um allgemeine Konsequenzen, die f\u00fcr einen Grossteil von Ausl\u00e4ndern und deren Kinder gelten, die in ein Land zur\u00fcckkehren m\u00fcssen, das ihnen nicht dieselben finanziellen M\u00f6glichkeiten bieten kann wie die Schweiz. Es ist zwar verst\u00e4ndlich, dass Personen wie K.__, welche in der Schweiz geboren sind, hier die Schule besucht haben und aufgrund ihrer Minderj\u00e4hrigkeit bei R\u00fcckkehr der Eltern ins Heimatland diesen folgen m\u00fcssen, zun\u00e4chst mit ihrem Schicksal hadern. Es w\u00e4re jedoch am Gesetzgeber gelegen gewesen, f\u00fcr solche F\u00e4lle eine generelle Ausnahmeregelung zu treffen. Die Bestimmung von Art.\u00a030 Abs.\u00a01 lit.\u00a0b AuG kann hierf\u00fcr jedoch nicht angerufen werden; die Voraussetzungen des pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls sind vielmehr restriktiv handzuhaben (Verwaltungsgericht, B\u00a02018/49). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Februar 2020 nicht ein (Verfahren 2C_819/2018)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:55:05", "Checksum": "d52015ba595d46bde4ed51740484d8c5"}