{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2018-52_2019-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1135&type=1563347022&cHash=60683f2390e196b7e54e8b5b3e08e620", "Checksum": "032632e4faf99d7a41b3c351e81a53e5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2018/52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2019 B 2018/52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2019 B 2018/52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2019 B 2018/52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Baubewilligung Mehrfamilienhaus. Erschliessung Art. 19 Abs. 1 RPG (SR 700) und Art. 49 Abs.\u00a02 lit. a und b BauG (sGS 731.1). Art. 63 Abs. 2 StrG (sGS 732.1).\u00a0Das Verwaltungsgericht kam hinsichtlich der streitigen strassenm\u00e4ssigen Erschliessung zum Schluss, mit einer Breite von 3 m sei ein Befahren des gerade verlaufenden Notwegs zwar auch mit Lastwagen (\u00f6ffentliche Dienste und Zubringer mit einer maximalen Fahrzeugbreite 2.5 m) grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich. Eine Wendem\u00f6glichkeit bestehe am Ende des Wegs. Indes sei zu beachten, dass aus dem streitigen Bauvorhaben mit 6 Wohneinheiten - ausgehend von 24 zus\u00e4tzlichen Fahrten (6 x 2 Hin- und 6 x 2 R\u00fcckfahrten) pro Tag - ein relevanter Mehrverkehr im Vergleich zur heutigen Situation resultieren d\u00fcrfte. Die gegebene Breite schliesse ein Kreuzen von zwei PW's oder von PW mit LKW aus, und das Notwegrecht r\u00e4ume keine M\u00f6glichkeit ein, auf die belasteten, im Eigentum der Beschwerdegegner stehenden Grundst\u00fccke auszuweichen. Eine (faktische) Inanspruchnahme solcher Ausweichm\u00f6glichkeiten h\u00e4tte die \u00dcberschreitung des Notwegrechts zur Folge. Hinsichtlich der rund 80 m langen Zufahrt sei eine zureichende Erschliessung auch insofern nicht gegeben, als sich aus den Akten ergebe, dass ab der K.__-strasse bis zum Baugrundst\u00fcck kein direkter Sichtkontakt bestehe. Von den befestigten, als Ausweichstellen in Betracht kommenden Fl\u00e4chen auf den belasteten Parzellen w\u00e4re zwar ein solcher Sichtkontakt gegeben; jedoch fehle es an der Berechtigung, diese Fl\u00e4chen zu befahren. Best\u00e4tigung des vorinstanzlichen Entscheids (Verwaltungsgericht, B\u00a02018/52).\u00a0Entscheid vom 27. Februar 2019"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:13:44", "Checksum": "bab0e738d1c1d7c90020f70a11e1ea6d"}