{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-08-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2018-63_2018-08-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3797&type=1563347022&cHash=3ea1b46f518cde7cea28387a592c263d", "Checksum": "9bbe8be49fca57c137f4cdaacb541999"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2018/63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.08.2018 B 2018/63"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.08.2018 B 2018/63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.08.2018 B 2018/63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht. Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung. Art. 42 Abs. 1 AuG, Art.\u00a063 Abs.\u00a01 lit. b und c AuG, Art. 8 EMRK.Der 1986 geborene Beschwerdef\u00fchrer ist Kosovare, reiste bereits im Jahr 2000 in die Schweiz ein. Im Jahr 2008 wurde die Ausschaffung angeordnet und er wurde mit einer Einreisesperre belegt. Im September 2011 heiratete er eine geb\u00fcrtige Kosovarin, welche seit dem Jahr 2008 in der Schweiz eingeb\u00fcrgert ist. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund strafrechtlichen Klagen und Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit wurde er vom Migrationsamt verwarnt. Trotz dieser Verwarnung bem\u00fchte er sich nicht ernsthaft um eine wirtschaftliche Integration, sondern verblieb in der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit und delinquierte ein weiteres Mal, sodass die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verl\u00e4ngert wurde. Das \u00f6ffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung \u00fcberwiegt die privaten Interessen des Beschwerdef\u00fchrers, auch unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass das Familienleben (5 Kinder) nicht mehr in der Schweiz gef\u00fchrt werden kann (Verwaltungsgericht, B\u00a02018/63). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 25. November 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_818/2018)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:54:18", "Checksum": "b27bc01bb6824dab0c80585c1be8eeae"}