{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-11-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2018-69_2018-11-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6100&type=1563347022&cHash=d4f59f8e575981b480209990fd288002", "Checksum": "37ce80e598ef906e4d3baf4890c6a3b9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2018/69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.11.2018 B 2018/69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.11.2018 B 2018/69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.11.2018 B 2018/69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG (SR 700). Art. 49 Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Art. 63 Abs. 2 StrG (sGS 732.1). Strassenm\u00e4ssige Erschliessung eines Baugrundst\u00fccks.\r\n\r\n \r\n\r\nDie Vorinstanz st\u00fctzte sich f\u00fcr die Frage der hinreichenden Erschliessung - entsprechend ihrer Praxis - auf einen Amtsbericht des Tiefbauamtes mit dem Hinweis, dass es f\u00fcr einen Beizug der Kantonspolizei an einem Anlass gefehlt habe. Dies wurde vom Verwaltungsgericht insofern nicht beanstandet, als weder eine Verpflichtung noch ein begr\u00fcndeter Anlass zum Beizug der Polizei bestand, zumal sich insbesondere keine (in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Polizei fallenden) Signalisationsfragen stellten und auch die Gemeindebeh\u00f6rde diesbez\u00fcglich keinen Handlungsbedarf anmeldete. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, die vorhandene (einzige) Ausweichstelle im Bereich der Einm\u00fcndung des J.__-wegs erweise sich insofern als ausreichend, als die Rechtsprechung das bei Kreuzungsman\u00f6vern unter Umst\u00e4nden n\u00f6tige R\u00fcckw\u00e4rtsfahren im Schritttempo (zum Teil mit integrierter R\u00fcckfahrhilfe) im Hinblick auf die Verkehrssicherheit als zul\u00e4ssig erachte. Die Frage, welcher Anteil der Fahrzeuge \u00fcber eine elektronische R\u00fcckfahrhilfe verf\u00fcge, brauche dabei nicht untersucht zu werden, zumal sich ein Fahrzeugf\u00fchrer ohnehin nicht auf ein solches Assistenzsystem verlassen d\u00fcrfe. Im Weiteren l\u00e4gen keine Hinweise daf\u00fcr vor, dass die Fussg\u00e4ngersicherheit in Frage gestellt sein k\u00f6nnte. Zudem h\u00e4tten sich die Sichtverh\u00e4ltnisse am Rekursaugenschein als (wenn auch knapp) ausreichend best\u00e4tigt. Ein zureichender Anlass, welcher die Anbringung von zus\u00e4tzlichen Ausweichstellen rechtfertigen bzw. erforderlich machen w\u00fcrde, sei damit nicht ersichtlich. F\u00fcr eine hinreichende Erschliessung des Bauvorhabens die Erstellung weiterer Ausweichstellen zu verlangen, w\u00e4re nicht verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Best\u00e4tigung des vorinstanzlichen Entscheids (Verwaltungsgericht, B 2018/69)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:28:18", "Checksum": "7b20d3aad6822d3d3855c3d3a3f2cf52"}