{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-02-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2018-73_2019-02-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1132&type=1563347022&cHash=4795b0b1e2d5a12565321e62cc1ff708", "Checksum": "fb86abb62c0a93a9c1538fdd76b1aa25"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2018/73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 26.02.2019 B 2018/73"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.02.2019 B 2018/73"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 26.02.2019 B 2018/73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahren, gemeinschaftliche Unternehmen, Art. 52, Art. 53 VRP, Art. 11 und 12 GGU.\u00a0Die Korporation, um deren Aufl\u00f6sung sich der Streit dreht, muss Gelegenheit haben, sich im Beschwerdeverfahren einzubringen. Dies haben sowohl der Gemeinderat, der mangels rechtm\u00e4ssig bestellter Verwaltungskommission die Korporation nach aussen vertritt, als auch die Beschwerdef\u00fchrer, die sich als rechtm\u00e4ssige Vertreter der Korporation verstehen, tun k\u00f6nnen. Die Begehren der Beschwerdef\u00fchrer um Edition weiterer Akten sowie Durchf\u00fchrung eines Augenscheins und einer m\u00fcndlichen Verhandlung sind abzuweisen: Die weiteren Akten und die anl\u00e4sslich des Augenscheins festzustellenden Tatsachen stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand; die Beschwerdef\u00fchrer machen nicht geltend, die auf einem demokratisch gefassten Beschluss der betroffenen Grundeigent\u00fcmer beruhende Verpflichtung, das Trink- und Brauchwasser f\u00fcr ihre Grundst\u00fccke k\u00fcnftig von der Politischen Gemeinde und nicht mehr von der Brunnenkorporation zu beziehen, verunm\u00f6gliche oder erschwere die bestimmungsgem\u00e4sse Nutzung ihres Eigentums \u00fcberm\u00e4ssig. Mit dem Untergang des Zwecks des Unternehmens ist dessen Aufhebung durch den Gemeinderat grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. Die damit verbundene Liquidierung des Verm\u00f6gens setzt indessen von der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission gepr\u00fcfte und von der Eigent\u00fcmerversammlung genehmigte Rechnungen voraus. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur Erstellung, Pr\u00fcfung und Genehmigung der Jahresrechnungen bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Korporation zur\u00fcckzuweisen (Verwaltungsgericht, B\u00a02018/73).\u00a0Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12.\u00a0April 2019 nicht ein (Verfahren 1C_193/2019).\u00a0Entscheid vom 26. Februar 2019"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:13:58", "Checksum": "37bbf0a84f5801bf2f3309529809d83a"}