{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-04-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2018-83_2018-04-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3715&type=1563347022&cHash=51c332b65adf213144f7b4218bdf8243", "Checksum": "57909c8f4d3c3407975d0e0b9f024c5b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2018/83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.04.2018 B 2018/83"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.04.2018 B 2018/83"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.04.2018 B 2018/83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00d6ffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IV\u00f6B, Art.\u00a013 lit. c IV\u00f6B, Art.\u00a022 V\u00f6B.Soweit das Vergaberecht selbst keine Fristen festlegt, gelten f\u00fcr deren Bemessung die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrens. Gem\u00e4ss Art.\u00a017 Abs. 1 VRP setzt die Beh\u00f6rde den Beteiligten f\u00fcr die Mitwirkung angemessene Fristen an. Der Betroffene soll die geforderte Handlung ohne Hast und mit der erforderlichen Sorgfalt vornehmen k\u00f6nnen. In der vergaberechtlichen Praxis wird zum Teil empfohlen, eine Begehung innerhalb von drei bis vier Tagen ab Submissionsbeginn durchzuf\u00fchren. In der Ausschreibung vom Montag, 19.\u00a0M\u00e4rz 2018 wurde die obligatorische Begehung auf Freitag, 23.\u00a0M\u00e4rz 2018, 14.00 Uhr, festgesetzt. Anforderungen an die Vertreter der Interessenten wurden nicht gestellt. Angesichts der Gr\u00f6ssenordnung und Komplexit\u00e4t des Vergabegegenstandes, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass es sich bei den geeigneten Anbietern um Unternehmen handelt, welche personell in der Lage sind, innerhalb dieser Frist eine sachkundige Person f\u00fcr die Begehung freizustellen. Im \u00dcbrigen ist eine erste Reaktion der Beschwerdef\u00fchrerin erst am 29.\u00a0M\u00e4rz 2018 aktenkundig geworden. Die Beschwerde erweist sich bei der gebotenen summarischen Pr\u00fcfung nicht als ausreichend begr\u00fcndet. Das Gesuch um Gew\u00e4hrung der aufschiebenden Wirkung ist abzuweisen (Pr\u00e4sidialverf\u00fcgung Verwaltungsgericht, B\u00a02018/83)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:17:45", "Checksum": "9a53fcd6e2e6d90cd1e2254b415a2309"}