{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-01-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2018-86_2019-01-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1079&type=1563347022&cHash=fcdca1f1b9163d1e6f8b4ab862e90e33", "Checksum": "c3abe896a69333071d8c6346c271c030"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2018/86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 24.01.2019 B 2018/86"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.01.2019 B 2018/86"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 24.01.2019 B 2018/86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Art. 61 Abs. 2, Art. 44, Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.\u00a0Der Beschwerdef\u00fchrer, geboren 1980, stammt aus dem Kosovo. Er reiste im Jahr 1989 in die Schweiz ein und heiratete im Jahr 2000 eine 1978 geborene Landsfrau. Die Ehe wurde 2012 geschieden. Die Eltern behielten die gemeinsame Sorge \u00fcber den 2001 geborenen Sohn. Sie kamen \u00fcberein, dass sich dessen Hauptwohnsitz am Wohnort des grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die Betreuung verantwortlichen Vaters befinde. Der Beschwerdef\u00fchrer zog im Herbst 2013 zusammen mit dem Sohn nach \u00d6sterreich. Nachdem sie sich anfangs Dezember 2014 wieder in der Schweiz anmelden wollten und um Verl\u00e4ngerung der Niederlassungsbewilligung ersuchten, stellte da Migrationsamt das Erl\u00f6schen der Niederlassungsbewilligungen fest und wies die Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab. Da der Wohnsitz des Sohnes dem obhutsberechtigten Elternteil folgt, \u00e4ndern die regelm\u00e4ssigen Besuchsaufenthalte bei der Mutter in der Schweiz nichts daran, dass sein Wohnsitz in \u00d6sterreich lag, wo er w\u00e4hrend mehr als sechs Monaten zumindest wochentags bei seinem Vater lebte und auch zur Schule ging. Die Mutter hat f\u00fcr den Sohn nicht um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug ersucht. Obschon der Sohn in der Schweiz durchschnittlich gut integriert scheint und hinsichtlich der Einhaltung der hiesigen Rechtsordnung nicht negativ aufgefallen ist, ist es ihm zuzumuten, mit seinem obhutsberechtigten Vater auszureisen, obschon er aktuell eine Lehre absolviert und nach seinen unbewiesenen Angaben offenbar kein Albanisch spricht. Die in der Lehre erworbenen Kenntnisse d\u00fcrften ihm auch im Kosovo dienlich sein. Hinsichtlich der kulturellen Integration kann er auf die Unterst\u00fctzung seines Vaters und der \u00fcbrigen Familie z\u00e4hlen. Mit dem Erl\u00f6s aus einem allf\u00e4lligen Verkauf ihrer Liegenschaft mit einem angeblichen Wert von CHF\u00a0800'000 k\u00f6nnen die Beschwerdef\u00fchrer im Kosovo sehr gut leben (Verwaltungsgericht, B\u00a02018/86).\u00a0Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 11. Februar 2020 gutgeheissen (Verfahren 2C_220/2019)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:18:04", "Checksum": "085a923162a9a451adacd1754f521827"}