{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-01-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2018-99_2019-01-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1210&type=1563347022&cHash=db951eb7ce267f826aff6852402e229f", "Checksum": "a3ec46120dabf115b60f81c7f69f8a53"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2018/99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.01.2019 B 2018/99"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.01.2019 B 2018/99"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.01.2019 B 2018/99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art.\u00a0172 lit.\u00a0a, Art.\u00a0173, Art.\u00a0136, Art.\u00a0108 PBG.\u00a0Die Aufhebung des bisherigen Baugesetzes in Art.\u00a0172 lit. a PBG ist im Lichte von Art.\u00a0173 PGB zu verstehen und schliesst seine \u00fcbergangsrechtliche Anwendung nicht aus. Das \u00e4ndert indessen nichts daran, dass sich die Beschwerdef\u00fchrer als Baugesuchsteller gest\u00fctzt auf Art.\u00a0173 Abs.\u00a02 PBG auf das neue Gesetz berufen k\u00f6nnen, wenn sie aus dessen direkt anwendbaren Bestimmungen einen unmittelbaren Anspruch auf Bewilligung ihres Vorhabens ableiten wollen. Das von den Beschwerdef\u00fchrern nachtr\u00e4glich auf der Dachterrasse erstellte Sonnensegel mit einer Fl\u00e4che im ausgerollten Zustand von rund 75 Quadratmetern f\u00e4llt nicht unter einen der in Art.\u00a0136 Abs.\u00a02 PBG genannten Ausnahmetatbest\u00e4nde, insbesondere nicht unter Art.\u00a0136 Abs.\u00a02 lit.\u00a0b PBG, und bedarf einer Baubewilligung. Die Bewilligung wurde nicht im Meldeverfahren erteilt, zumal die Beschwerdef\u00fchrer bereits bei Einreichung des Gesuchs davon ausgingen, das Vorhaben bed\u00fcrfe \u00fcberhaupt keiner Bewilligung. Dass die Gemeinde das Sonnensegel nicht als technisch notwendige Einrichtung behandelt hat, f\u00fchrt nicht zu einer \u00dcberdehnung des Begriffs der Einrichtung zum Schutz vor Witterung. Es kann auch nicht als \"Geb\u00e4udeteil\" des Attikageschosses und in der Folge auch nicht als \"Dachaufbaute\" behandelt werden. Schliesslich f\u00e4llt auch eine Ausnahmebewilligung nach Art.\u00a0108 Abs.\u00a01 PBG nicht in Betracht. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen (Verwaltungsgericht, B\u00a02018/99).\u00a0Entscheid vom 13. Januar 2019"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:20:02", "Checksum": "a424e0988877bf0179df2441a880b605"}