{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-03-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2019-105_2020-03-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7469&type=1563347022&cHash=3742330c72dfb0c210a83854cbc18a3c", "Checksum": "2c7ec1a9de01812c63a7076f61dd7112"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2019/105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 31.03.2020 B 2019/105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.03.2020 B 2019/105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 31.03.2020 B 2019/105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Baubewilligung \u00c4nderung Blocksteinmauer mit aufgesetztem Sichtschutz. Das Verwaltungsgericht best\u00e4tigte den angefochtenen Entscheid, mit welchem die Vorinstanz den Beschluss der Baubeh\u00f6rde (Bewilligung des Baugesuchs betreffend \u00c4nderung der hinterf\u00fcllten Blocksteinmauer auf dem Grundst\u00fcck der Beschwerdef\u00fchrer) aufhob. Auszugehen sei von der Praxis, wonach die Bestimmung der Mauerh\u00f6he grunds\u00e4tzlich an Hand des noch feststellbaren nat\u00fcrlich gewachsenen Gel\u00e4ndes erfolge. Nachdem konkret das gewachsene Gel\u00e4nde noch feststellbar sei und die Beschwerdef\u00fchrer die Gel\u00e4ndeanpassungen (Aufsch\u00fcttungen) 1999/2000 zusammen bzw. einvernehmlich mit den Beschwerdegegnern vorgenommen h\u00e4tten, liege die Terrainver\u00e4nderung in ihrer eigenen (Mit-)Verantwortung. Ein Abstellen auf das k\u00fcnstlich geschaffene Gel\u00e4nde entfalle bereits aus diesem Grund. Die weitere Frage, ob die Wiederherstellung zu stossenden Ergebnissen f\u00fchren w\u00fcrde, k\u00f6nne somit offenbleiben. Auch wenn die Aufsch\u00fcttung des Terrains zwischen den Liegenschaften von den Beschwerdegegnern angeregt worden sei, h\u00e4tten die Beschwerdef\u00fchrer diesem Vorschlag zugestimmt. Hieraus lasse sich somit kein stossendes Ergebnis ableiten. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die H\u00f6he der gesamten Aufsch\u00fcttung gem\u00e4ss Baugesuch ab dem nat\u00fcrlichen Terrain im S\u00fcdosten mindestens 2.67 m betrage und damit die maximale Sch\u00fctth\u00f6he von 2.5 m gem\u00e4ss kommunalem Baureglement \u00fcberschreite, erweise sich als nachvollziehbar und begr\u00fcndet (Verwaltungsgericht, B 2019/105)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:02:44", "Checksum": "754611dbd515bda6c12e4b509c851a3f"}