{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2019-155--B-2019-1_2020-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7637&type=1563347022&cHash=d7216a83b8185cb69fa65e81dc5cbb84", "Checksum": "921d71e4906402d5df195f3d5c61fbda"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2019/155, B 2019/157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/155, B 2019/157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stipendium und Studiendarlehen. Art. 10 StipG (sGS 211.5). Art. 3 und 13-16 Stipendienkonkordat (sGS 211.531). Art. 5 und 6 StipV (sGS 211.51).\r\nStreitig war die Art der Anrechnung der beitragslosen Ausbildungszeiten des Beschwerdef\u00fchrers. Das Verwaltungsgericht legte dar, Art. 6 Abs. 1 StipV beantworte die Frage, in welcher Weise Ausbildungszeiten, f\u00fcr die keine Stipendien oder Studiendarlehen gew\u00e4hrt worden seien, anzurechnen seien (Art. 10 Abs. 2 Satz 2 StipG) mit klarem Wortlaut dahingehend, dass sich die Anrechnung an die zul\u00e4ssige Ausbildungszeit von zw\u00f6lf Jahren nach dem ECTS richte, wobei 60 ECTS-Punkte als Jahr gelten w\u00fcrden. Da die Uni St. Gallen das ECTS-System bereits f\u00fcr den Zeitraum von 2006 bis 2011 zur Anwendung gebracht habe, komme Art. 6 Abs. 2 StipV nicht zum Zug. Art. 6 Abs. 1 StipV stehe insofern der gesetzlichen Regelung von Art. 10 Abs. 2 StipG nicht entgegen, als die in der Verordnung vorgesehene Anrechnung an die zul\u00e4ssige Ausbildungszeit nach dem ECTS-System vom Wortlaut der Gesetzesbestimmung umfasst sei bzw. durch diesen jedenfalls nicht ausgeschlossen werde. So verstosse es nicht gegen Wortlaut und Sinn von Art. 10 Abs. 2 StipG, der Formulierung \"\u2026insgesamt f\u00fcr l\u00e4ngstens zw\u00f6lf Jahre\u2026\" - wie Art. 6 Abs. 1 StipV dies tue - f\u00fcr nicht staatlich gef\u00f6rderte Ausbildungszeiten Jahre im Sinn des ECTS-Systems zu unterstellen. Eine Unvereinbarkeit von Gesetz und Verordnung liege im konkreten Fall umso weniger vor, als die Universit\u00e4t St. Gallen explizit best\u00e4tige, dass das grunds\u00e4tzlich als Vollzeitstudium konzipierte Studium auch in Teilzeit absolviert werden k\u00f6nne. Durch die Wahrnehmung der von der Universit\u00e4t ausdr\u00fccklich bejahten (faktischen) M\u00f6glichkeit einer teilzeitlichen Absolvierung des Studiums k\u00f6nne sich der Zeitbedarf f\u00fcr die Erreichung von 60 ECTS-Punkten naturgem\u00e4ss auf mehr als ein Studienjahr erh\u00f6hen. Letzteres sei auch beim Beschwerdef\u00fchrer der Fall gewesen, indem er f\u00fcr drei Jahre im Sinn des ECTS-Systems f\u00fcnfeinhalb Studienjahre ben\u00f6tigt habe. Die Frage der Anrechnung von Ausbildungszeiten, f\u00fcr welche der Beschwerdef\u00fchrer keine staatliche F\u00f6rderung (Stipendien, Darlehen) durch den Kanton St. Gallen beansprucht habe, sei durch Verordnungsgeber in Art. 6 StipV in gesetzeskonformer und inhaltlich vertretbarer Weise beantwortet worden. F\u00fcr das Verwaltungsgericht bestehe daher kein Anlass, der Verordnungsbestimmung die Anwendung zu versagen. Damit habe beim Beschwerdef\u00fchrer nach Absolvierung des Fr\u00fchjahrssemesters 2015 eine Leistungsdauer im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StipG von insgesamt 9.5 Jahren (3 Jahre gymnasiale Oberstufe, 5 Jahre Bachelorstufe, 1.5 Jahre Masterstufe) vorgelegen. Dementsprechend k\u00f6nne nach dem kantonalen Stipendienrecht ein Anspruch auf Ausrichtung weiterer Ausbildungsbeitr\u00e4ge/Studiendarlehen ab Herbstsemester 2015/16 nicht mit Hinweis auf eine \u00dcberschreitung der zul\u00e4ssigen Ausbildungszeit abgelehnt werden. Die angefochtenen Entscheide liessen sich daher nicht aufrechterhalten (Verwaltungsgericht, B 2019/155, B 2019/157)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:08:58", "Checksum": "491f8480b08dbc6c6b2c6b7d193553c2"}