{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-03-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2019-158_2020-03-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7231&type=1563347022&cHash=31f794e1750ae23d9adfbd04feaf022c", "Checksum": "c3ee02874776e8e57a66a5177d8f2da5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2019/158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bau- und Planungsrecht, Art. 16a Abs. 1 RPG (SR 700) und Art. 34 RPV (SR 700.1). Die Grundeigent\u00fcmerin hat eine in der Landwirtschaftszone gelegene, urspr\u00fcnglich als Sommerweidstall f\u00fcr Rinder erstellte Baute zuletzt als Ger\u00e4teschuppen genutzt (als Nebenbaute zum nahegelegenen Ferienhaus). Sie nahm (ohne Bewilligung) eine umfassende Erneuerung vor. Daf\u00fcr konnte ihr keine Ausnahmebewilligung erteilt werden, und die zust\u00e4ndige Gemeinde verf\u00fcgte den Abbruch der Baute. Diese Entscheide sind rechtskr\u00e4ftig. Im Anschluss daran verpachtete die Grundeigent\u00fcmerin den Stall mitsamt einigen Parzellen an einen Landwirt. Dieser beantragte die nachtr\u00e4gliche Bewilligung der vorgenommenen Arbeiten unter dem Titel eines (nunmehr) zonenkonformen landwirtschaftlichen Bauvorhabens.\r\n\r\n\"N\u00f6tig\" f\u00fcr die konkret in Frage stehende Bewirtschaftung (und damit grunds\u00e4tzlich zonenkonform) sind landwirtschaftliche Bauvorhaben dann, wenn sie nach den objektiven Massst\u00e4ben vern\u00fcnftiger b\u00e4uerlicher Betriebsf\u00fchrung und \u00f6rtlich herrschender Betriebsformen zur landwirtschaftlichen (d.h. bodenabh\u00e4ngigen) Produktion unmittelbar ben\u00f6tigt werden. Es widerspricht zun\u00e4chst jeglicher Erfahrung und Logik, dass ein Grundeigent\u00fcmer der Landwirtschaft notwendige Betriebsbauten entzieht und so die Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Grundst\u00fccke \u2013 auch durch einen P\u00e4chter \u2013 verunm\u00f6glicht. Dieser Widerspruch l\u00e4sst sich mit der geltend gemachten Notwendigkeit der Baute f\u00fcr die kurzzeitige Beweidung der gepachteten Parzellen mit Schafen nicht ausr\u00e4umen. Vollends widerlegt wird die behauptete Notwendigkeit durch den Umstand, dass der P\u00e4chter vor rund zehn Jahren eine unweit von der streitbetroffenen Weidscheune entfernte gleichartige Baute aus dem Geltungsbereich des b\u00e4uerlichen Bodenrechts entlassen liess und zu zwecks zonenfremder Nutzung ver\u00e4usserte (Verwaltungsgericht, B 2019/158).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 12. Mai 2021 abgewiesen (Verfahren 1C_247/2020)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:05:05", "Checksum": "a7996ecf1dc38e503d6ab5dd148e9a26"}