{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-02-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2019-192_2020-02-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7636&type=1563347022&cHash=a7565eda742245715df11ddeabe811e8", "Checksum": "d1cb1cc6380e19b8b4487f2003d15f1c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2019/192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 24.02.2020 B 2019/192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.02.2020 B 2019/192"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 24.02.2020 B 2019/192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ben\u00fctzungsgeb\u00fchr f\u00fcr Schulraum. Art. 5 Abs. 1 und 127 Abs. 1 BV (SR 101). Die Vorinstanz hob eine Geb\u00fchrenverf\u00fcgung mit Hinweis auf die fehlende formell-gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Geb\u00fchrenerhebung auf. Das Verwaltungsgericht best\u00e4tigte den vorinstanzlichen Entscheid. Es hielt unter anderem fest, dass sich dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 lit. a der Schulordnung, gem\u00e4ss welchem die Gemeindeexekutive \"insbesondere \u00fcber ausf\u00fchrende Reglemente \u2026 f\u00fcr die Ben\u00fctzung von Schulanlagen durch Dritte\" beschliesse, eine explizite grunds\u00e4tzliche Befugnis zur Erhebung von Ben\u00fctzungsgeb\u00fchren nicht entnehmen lasse. F\u00fcr die Abgabenerhebung sei eine zureichende formell-gesetzliche Grundlage verlangt. Zwar falle in Betracht, als \"Surrogat\" f\u00fcr eine unzureichende gesetzliche Grundlage das Kostendeckungs- und \u00c4quivalenzprinzip heranzuziehen. So seien die Anforderungen an die Umschreibung der Abgabenbemessung im formellen Gesetz nach der Rechtsprechung gelockert, soweit das Mass der Abgabe sich anhand verfassungsrechtlicher Prinzipien (Kostendeckungs- und \u00c4quivalenzprinzip) \u00fcberpr\u00fcfen lasse. Die erw\u00e4hnten Prinzipien verm\u00f6chten indessen nur die Anforderungen an die gesetzliche Festlegung der Abgabenbemessung zu lockern, aber nicht eine formell-gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Geb\u00fchrenerhebung als solche v\u00f6llig zu ersetzen (so ausdr\u00fccklich auch BGE 125 I 173 E. 9c mit Hinweis). Der Mangel einer g\u00e4nzlich fehlenden gesetzlichen Grundlage f\u00fcr die Abgabenerhebung k\u00f6nne somit durch eine Anwendung der erw\u00e4hnten Prinzipien zum vornherein nicht geheilt werden. Selbst wenn im Weiteren eine lange \u00dcbung f\u00fcr die Erhebung von Ben\u00fctzungsgeb\u00fchren (vgl. dazu BGE 125 I 173 E. 9e) zu bejahen w\u00e4re, verm\u00f6chte dies eine fehlende formell-gesetzliche Festlegung des Geb\u00fchrenerhebungsgrundsatzes nicht zu ersetzen. Dies umso weniger, als bis Ende 2016 in Bezug auf die Ben\u00fctzungsgeb\u00fchren f\u00fcr Schul- und Sportanlagen eine Regelung auf Gesetzesstufe bestanden habe, bei Erlass der Schulordnung im Jahr 2016 per 1. Januar 2017 die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Legalit\u00e4tsprinzip im Abgabenrecht bekannt gewesen sei und es dem Gesetzgeber daher zumutbar gewesen w\u00e4re, zumindest den Grundsatz der Geb\u00fchrenerhebung in der Schulordnung zu verankern (Verwaltungsgericht, B 2019/192)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:10:46", "Checksum": "4c51fcf4999fa1add8ec0fb94bb2b879"}