{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2019-215--B-2019-2_2021-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10113&type=1563347022&cHash=266012125028a8dd6ccb45609f99b66a", "Checksum": "46831c90b0761b19e4b4e0d61f49a10f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2019/215, B 2019/217"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.03.2021 B 2019/215, B 2019/217"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.03.2021 B 2019/215, B 2019/217"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.03.2021 B 2019/215, B 2019/217"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Baubewilligung Mehrfamilienhaus. Erschliessung. Art.\u00a019 Abs.\u00a01 RPG (SR\u00a0700) und Art.\u00a049 Abs.\u00a02 lit.\u00a0a und b BauG (sGS\u00a0731.1). Art.\u00a063 Abs.\u00a02 StrG (sGS\u00a0732.1). Das Verwaltungsgericht kam hinsichtlich der strassenm\u00e4ssigen Erschliessung zum Schluss, mit einer Strassenbreite von gut 3.5\u00a0m im Bereich des Grundst\u00fccks Nr.\u00a00003 bzw. 3.65 bis 4\u00a0m im Bereich des Grundst\u00fccks Nr.\u00a00000 sei ein Befahren der gerade und \u00fcbersichtlich verlaufenden M.__-strasse - ohne Gegenverkehr - auch mit Lastwagen (\u00f6ffentliche Dienste und Zubringer mit einer maximalen Fahrzeugbreite von 2.6\u00a0m) und landwirtschaftlichen Fahrzeugen (Breite 2.6\u00a0m) m\u00f6glich. Aus dem streitigen Bauvorhaben mit vier zus\u00e4tzlichen Wohneinheiten resultiere kein relevanter Mehrverkehr auf der rund 35\u00a0m langen Zu- und Wegfahrt. Die gegebene Breite schliesse zwar ein Kreuzen von zwei PW's und eine Begegnung PW/LKW bzw. landwirtschaftliches Fahrzeug aus. Ausweichstellen, welche ohne Beanspruchung von Privateigentum ben\u00fctzt werden k\u00f6nnten, best\u00fcnden ebenfalls nicht. Indes komme dem Kreuzen auf dem 35\u00a0m langen Strassenst\u00fcck insofern keine hohe Bedeutung zu, als die Strecke vom Knoten O.__-strasse/P.__-strasse bis zum Landwirtschaftsbetrieb durchgehend sehr \u00fcbersichtlich sei und entgegenkommende Fahrzeuge schon von Weitem gesehen werden k\u00f6nnten. Insbesondere erscheine auch ein Zur\u00fccksetzen auf das Baugrundst\u00fcck Nr. 0000 als m\u00f6glich, womit das Zur\u00fccksetzen mit einem PW oder LKW auf den Knoten O.__-strasse/P.__-strasse in aller Regel nicht erforderlich sein werde. Der Amtsbericht des Tiefbauamtes beurteile den Ausbaustand der Strasse aus technischer Sicht. Die Frage der hinreichenden Erschliessung bleibe indes eine Rechtsfrage, welche nicht vom TBA zu beurteilen sei. Die M.__-strasse entspreche zwar aufgrund der regelm\u00e4ssigen Zu- und Wegfahrt von schweren Motorfahrzeugen nicht dem Strassentyp \"Zufahrtsweg\" gem\u00e4ss VSS-Norm SN 40 045 und weise die vom TBA geforderte (im Vergleich zur VSS-Norm von 5.1\u00a0m reduzierte) Mindestbreite von 4.4\u00a0m im Bereich zwischen Knoten und Baugrundst\u00fcck nicht auf. Aufgrund der guten \u00dcbersichtlichkeit der gesamten M.__-strasse, insbesondere des 35\u00a0m langen Teilst\u00fccks bis zum Baugrundst\u00fcck, erscheine die vom TBA zur Diskussion gestellte Ausweichstelle auf dem Grundst\u00fcck Nr. 0000 indes nicht notwendig. Der am Augenschein teilnehmende Vertreter der Verkehrspolizei habe festgehalten, dass aufgrund der Sichtverh\u00e4ltnisse und der fehlenden Widmung der M.__-strasse f\u00fcr den Langsamverkehr das Projekt gen\u00fcgend erschlossen sei. Zudem sei er - trotz gewerblichem LKW-Verkehr - von einem Zufahrtsweg ausgegangen. Gem\u00e4ss den mit der Baubewilligung bewilligten Pl\u00e4nen erfolgte eine Verschiebung der Ein- und Ausfahrt auf dem Baugrundst\u00fcck Nr. 0000 mit Verf\u00fcgung einer entsprechenden Sichtzone, so dass auf beide Ausfahrtsseiten eine Sichtzone von 20\u00a0m auf dem Grundst\u00fcck eingehalten werde. Gem\u00e4ss VSS-Norm SN 40 273a, S. 8 Tabellen 1 und 2, betrage die minimale Knotensichtweite bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 30\u00a0km/h 20-35\u00a0m. Die minimale Knotensichtweite auf leichte Zweir\u00e4der betr\u00e4gt bei einer Strasse ohne Steigung 25\u00a0m und bei einer L\u00e4ngsneigung von 2% 35\u00a0m. Die Vorinstanz erachte eine Sichtweite von 20\u00a0m in Bezug auf die Sichtverh\u00e4ltnisse gegen Osten (flacher und \u00fcbersichtlicher Verlauf der M.__-strasse) und Westen (leichter Anstieg der M.__-strasse) als gen\u00fcgend. Sie stelle zutreffend fest, dass \u00fcber die M.__-strasse in absehbarer Zukunft einzig das Grundst\u00fcck der Beschwerdegegner erschlossen werde und landwirtschaftliche Fahrzeuge und Lastwagen aufgrund der Bestockung auf dem Grundst\u00fcck Nr. 0002 vorg\u00e4ngig gut erkennbar seien. Hinzu komme, dass bei der Beurteilung der Frage der zureichenden Erschliessung auch der haush\u00e4lterische Umgang mit dem Boden bzw. das Erfordernis der inneren Verdichtung bestehender Quartiere nicht ausser Acht bleiben d\u00fcrften. Die vorinstanzliche Bejahung der zureichenden Erschliessung lasse sich angesichts der dargelegten Verh\u00e4ltnisse nicht beanstanden.\r\n\r\nBest\u00e4tigung des angefochtenen Rekursentscheids auch hinsichtlich der Fragen der Einordnung der geplanten Baute in das Ortsbild (SR 451.12, VISOS) und des Niveaupunktes (Art.\u00a060 BauG), (Verwaltungsgericht, B\u00a02019/215, B\u00a02019/217).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerden ans Bundesgericht wurden mit Urteil vom 8. April 2022 abgewiesen (Verfahren 1C_319/2021 und 1C_320/2021)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:57:22", "Checksum": "3b36eb837d3c818f530e2bfa7f74bc58"}