{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-05-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2019-222--B-2019-2_2020-05-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9517&type=1563347022&cHash=a098b65de155714b130207e908d8285e", "Checksum": "314fc81e502cf01f1f93dc3d0b4b743c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2019/222, B 2019/224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.05.2020 B 2019/222, B 2019/224"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.05.2020 B 2019/222, B 2019/224"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.05.2020 B 2019/222, B 2019/224"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht. Nachsteuererhebung. Art. 199 Abs. 1 StG (sGS 811.1); Art. 151 Abs.\u00a01 und 190 ff. DBG (SR 642.14); Art. 53 StHG (SR 642.11). Streitig war, ob die Vorinstanz zu Recht den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners (Steuerverwaltung) und die ihm zugrundeliegenden Nachsteuerverf\u00fcgungen (Kantonssteuern und direkte Bundessteuer aufgrund der Jahresabschl\u00fcsse 2007 bis 2009) best\u00e4tigte.\r\nDas Verwaltungsgericht f\u00fchrte aus, der Beschwerdef\u00fchrerin seien die von ASU dem Beschwerdegegner zug\u00e4nglich gemachten Dokumente zu Recht ausschliesslich mit Bezug auf die die Beschwerdef\u00fchrerin betreffenden Sachverhalte offengelegt und im \u00dcbrigen zum Schutz \u00fcberwiegender Drittinteressen geschw\u00e4rzt worden (Art.\u00a0114 Abs.\u00a02 und 3 DBG, Art. 41 Abs. 1 Satz 2 StHG sowie Art. 165 Abs. 1 und 2 StG). Im Weiteren hielt es fest, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich zu protokollieren seien, wobei der Umfang der Protokollierungspflicht von den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4nge. Die Beschwerdef\u00fchrerin lege nicht dar, inwiefern der Beschwerdegegner seiner Protokollierungspflicht hinsichtlich entscheidwesentlicher, den Nachbesteuerungs-Sachverhalt betreffender Tatsachen nicht (zureichend) nachgekommen sein sollte. Sie zeige sodann nicht substantiiert auf, inwiefern eine weitere, f\u00fcr das Steuerverfahren durchgef\u00fchrte oder beigezogene, aber nicht offengelegte entscheidrelevante Korrespondenz vorliegen solle bzw. \"geheimjustizielle Vorg\u00e4nge\" zwischen der ASU und dem Beschwerdegegner stattgefunden haben sollten. Soweit der verwaltungsinterne Meinungsbildungsprozess vom Beschwerdegegner teilweise nicht schriftlich festgehalten worden sein sollte, liege darin f\u00fcr sich allein noch kein Rechtsmangel. Der im Rahmen der Amtshilfe dem Beschwerdegegner gelieferte Schlussbericht der Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG stelle mithin ein geeignetes Beweismittel f\u00fcr die Er\u00f6ffnung eines Nachsteuerverfahrens dar. Der vorinstanzliche Entscheid habe die vom Beschwerdegegner im Rahmen des Nachsteuerverfahrens verneinte gesch\u00e4ftsm\u00e4ssige Begr\u00fcndetheit des im Jahr 2007 verbuchten Verlustes aus der Beteiligung an der D.__\u00a0AG sowie der im gleichen Jahr als Aufwand erfassten Provisionszahlung an die F.__\u00a0Projekt\u00a0AG gest\u00fctzt auf den ASU-Bericht zu Recht best\u00e4tigt (Verwaltungsgericht, B\u00a02019/222, B\u00a02019/224).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 2. Februar 2021 abgewiesen (Verfahren 2C_516/2020)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:54:41", "Checksum": "c777aa42280c2bd982322956a424cabb"}