{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2019-22_2019-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5621&type=1563347022&cHash=3a3a6483496bb7dc7542f8b58c4805d6", "Checksum": "b013d5885054fe87b3b52a94886bab02"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2019/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.08.2019 B 2019/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.08.2019 B 2019/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.08.2019 B 2019/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W2). Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 2 ff. NISV (SR 814.710). Art. 1 Fernmeldegesetz (FMG; SR 784.10). \r\nHinsichtlich der von den Beschwerdef\u00fchrern angef\u00fchrten mutmasslichen Wertminderung ihrer Liegenschaft hielt das Verwaltungsgericht fest, dass - ausgehend vom Empfinden eines Durchschnittsmenschen - nicht als hinreichend dargetan gelten k\u00f6nne, dass einer Liegenschaft aufgrund der Nachbarschaft einer Mobilfunkanlage effektiv eine relevante Wertminderung zugemessen werde. Ein relevanter kausaler Zusammenhang zwischen Ursache (Mobilfunkantenne in der Nachbarschaft) und behaupteter Wirkung (Preisminderung) werde von den Beschwerdef\u00fchrerinnen jedenfalls nicht dargetan und sei auch nicht ersichtlich. Ein solcher Zusammenhang liesse sich aufgrund der notorischen Vielschichtigkeit der Faktoren f\u00fcr das Zustandekommen von Liegenschaftspreisen auch nicht ohne Weiteres beweisen. Im \u00dcbrigen w\u00e4re es Sache der Baubewilligungsbeh\u00f6rde, die Antennenbewilligung mit einer Auflage zu versehen, welche die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Sendeleistung der Anlage im Fall einer k\u00fcnftigen Einzonung des umliegenden Nichtbaugebiets \u2013 so eine solche \u00fcberhaupt noch erh\u00e4ltlich sein sollte \u2013 anzupassen.\r\nBest\u00e4tigung der Zonenkonformit\u00e4t der geplanten Anlage. Die Frage des Interesses am Netzausbau war insofern nicht weiter zu kl\u00e4ren, als f\u00fcr den Bau einer Mobilfunkantenne - inner-halb der Bauzone - von Seiten des Bundesrechts kein Bed\u00fcrfnisnachweis erforderlich ist (vgl. BGer 1C_642/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 4.4) und auch vom kantonalen oder kommunalen Recht kein solcher verlangt wird.\r\nUn\u00fcberbaute eingezonte Grundst\u00fccke, auf denen empfindliche Nutzungen zul\u00e4ssig sind, werden so behandelt, als w\u00e4ren die Geb\u00e4ude bereits errichtet. Besteht noch keine Planung, so gilt das gesamte baurechtlich zul\u00e4ssige Volumen als OMEN (Verwaltungsgericht, B 2019/22)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:48:21", "Checksum": "9293dcb54de09a0fe3dfebc9b23f1c0e"}