{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2019-277_2020-06-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9577&type=1563347022&cHash=69334047bb9de90867d2462c73ed9648", "Checksum": "107c46fce183401a347af2ba0853f2cb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2019/277"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/277"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/277"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.06.2020 B 2019/277"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fccksch\u00e4tzung. Verkehrswert eines EFH. Art.\u00a03 Abs.\u00a01 und Art.\u00a06 Abs.\u00a01 lit.\u00a0a GGS (sGS\u00a0814.1). Art.\u00a057 Abs.\u00a02 StG (sGS 811.1). Art.\u00a030bis Abs.\u00a01 StV (sGS 811.11). Art.\u00a08 lit.\u00a0a und Art.\u00a09 Abs.\u00a01 VGS (sGS 814.11).\r\n\r\nDer 2017 von den Beschwerdef\u00fchrern bezahlte Preis f\u00fcr das Grundst\u00fcck mit EHF lag rund 45 Prozent \u00fcber dem im Jahr 2014 gesch\u00e4tzten Verkehrswert des Grundst\u00fccks. Streitig war, ob bei diesen Gegebenheiten von einer Ausnahme vom Zehnjahresturnus gem\u00e4ss Art.\u00a06 Abs.\u00a01 lit.\u00a0a GGS auszugehen ist, welche eine Neusch\u00e4tzung rechtfertigt. Das Verwaltungsgericht bejahte dies. Es hielt unter anderem fest, Art.\u00a06 Abs.\u00a01 lit.\u00a0a GGS sehe den Zehnjahresturnus explizit als Regel vor, lasse jedoch offen, unter welchen Bedingungen eine Ausnahme hiervon in Betracht komme. Was als Ausnahme zu gelten hat, sei durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sei sowohl aufgrund des Wortlauts von Art.\u00a06 Abs.\u00a01 lit.\u00a0a GGS als auch mit Blick auf die Definition des Verkehrswerts klargestellt, dass ein Grundeigent\u00fcmer nicht darauf vertrauen k\u00f6nne, mit seinem Grundst\u00fcck in jedem Fall erst nach zehn Jahren wieder neu eingesch\u00e4tzt zu werden. Wenn der Verkehrswert dem Preis entspreche, der bei einem Verkauf im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr zu erzielen sei, dann schaffe die tats\u00e4chliche Erzielung eines massgeblich \u00fcber dem amtlichen Verkehrswert liegenden Preises die Voraussetzungen f\u00fcr eine Neusch\u00e4tzung. Indem eine solche Neusch\u00e4tzung auf den formell-gesetzlichen Grundlagen von Art.\u00a017 StHG bzw. Art.\u00a068 Abs.\u00a01 StG, Art.\u00a057 StG und Art.\u00a06 Abs.\u00a01 lit.\u00a0a GGS beruhe, verletze sie das Legalit\u00e4tsprinzip nicht.\r\n\r\nGenerell sei eine Anpassung der Sch\u00e4tzwerte als gerechtfertigt zu erachten, wenn ein bezahlter Kaufpreis mehr als 25\u00a0Prozent und mindestens CHF\u00a0100'000 von der letzten Verkehrswertsch\u00e4tzung abweiche. In diesem Sinn sei - zur Gew\u00e4hrleistung der Vorhersehbarkeit und \u00dcberpr\u00fcfbarkeit von Neusch\u00e4tzungen vor Ablauf der Zehnjahresfrist von Art.\u00a06 Abs.\u00a01 lit.\u00a0a GGS - die bisherige Rechtsprechung zu pr\u00e4zisieren (Verwaltungsgericht, B\u00a02019/277).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 25. Juni 2021 abgewiesen (Verfahren 2C_681/2020)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:46:18", "Checksum": "e5c4ed4571fa69cd570c31c69f687f7f"}