{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-05-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2019-3_2019-05-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5784&type=1563347022&cHash=d8f3cc8c354b02d2375b6c6ca1be4756", "Checksum": "5e3fcf986e639a900e3a0c8ee15e4455"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2019/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 08.05.2019 B 2019/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 08.05.2019 B 2019/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 08.05.2019 B 2019/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug; Art. 42, Art. 50 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG.\r\n\r\nDer aus Serbien stammende Beschwerdef\u00fchrer erhielt nach der Heirat mit einer Schweizerin im August 2012 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Nachdem die kinderlos gebliebene Ehe im Dezember 2015 geschieden wurde, heiratete der Beschwerdef\u00fchrer im Februar 2016 eine Landsfrau, welche die Mutter seines 2011 in Serbien geborenen Sohnes ist. Aufgrund dieses Herganges entstand der Verdacht, bei der 2012 geschlossenen Ehe habe es sich um eine Scheinehe gehandelt. In der Folge wurde das Familiennachzugsgesuch f\u00fcr seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn abgelehnt und auch die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers wurde nicht verl\u00e4ngert. Bei einer Gesamtsicht der Umst\u00e4nde erscheint der Schluss, dass eine Umgehungsehe vorliege, aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wesentlich realistischer als die Erkl\u00e4rungsversuche des Beschwerdef\u00fchrers. Die Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als recht- und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Mangels der Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung, besteht keine Grundlage f\u00fcr einen Familiennachzug (Verwaltungsgericht, B 2019/3).\r\n\r\nAuf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Juni 2019 nicht ein (Verfahren 2C_591/2019)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:02:51", "Checksum": "04861db082389210aa746a6dda44e058"}