{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-12-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2019-48_2019-12-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6143&type=1563347022&cHash=c1a3ad24845b1a74c51eac48bda29f87", "Checksum": "74f4ffb64af0231315d46661cd30a22d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2019/48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/48"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 320 StGB (SR 310). Art. 24 des Staatsverwaltungsgesetzes, sGS 140.1 (StVG). Art. 2 ErmV, sGS 141.41. Entbindung des Leiters Rechtsdienst vom Amtsgeheimnis.\r\nDas Verwaltungsgericht legte dar, die Departementsvorsteherin habe den Leiter Rechtsdienst am 6. M\u00e4rz 2017 m\u00fcndlich zur Auskunftserteilung in einem Klageverfahren erm\u00e4chtigt. Es sei daher nicht n\u00f6tig gewesen, eine (an sich auch nachtr\u00e4glich m\u00f6gliche) schriftliche Zustimmung f\u00fcr die Weitergabe der Akten durch den Leiter Rechtsdienst an X.__ durch die Departementsvorsteherin verf\u00fcgungsweise zu erteilen. Das angefochtene, als \u201eVerf\u00fcgung\u201c bezeichnete Schreiben vom 9. M\u00e4rz 2017 begr\u00fcnde weder Rechte oder Pflichten des Beschwerdef\u00fchrers noch regle es das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und der Vorinstanz. Vielmehr handle es sich dabei ausschliesslich um eine (nachtr\u00e4gliche) schriftliche Best\u00e4tigung der Rechtm\u00e4ssigkeit einer bereits zuvor am 6. M\u00e4rz 2017 m\u00fcndlich erteilten Erm\u00e4chtigung zur Auskunftserteilung in einem Klageverfahren, ohne dass damit (neue) Rechte und Pflichten bzw. Erm\u00e4chtigungen (konstitutiv) begr\u00fcndet worden w\u00e4ren. Das Schreiben vom 9. M\u00e4rz 2017 tangiere von daher die Privatsph\u00e4re des Beschwerdef\u00fchrers nicht. Soweit die Beschwerde sich auf das Schreiben vom 9. M\u00e4rz 2017 beziehe, sei darauf nicht einzutreten.\r\nDie von der Departementsvorsteherin erteilte m\u00fcndliche Erm\u00e4chtigung zur Datenbekanntgabe vom 6. M\u00e4rz 2017 sowie die gest\u00fctzt darauf gleichentags vorgenommene Auskunfterteilung/Stellungnahme an X.__ betr\u00e4fen Personendaten des Beschwerdef\u00fchrers und tangierten daher seine Privatsph\u00e4re. Unter diesen Umst\u00e4nden sei von einem zul\u00e4ssigen Anfechtungsobjekt f\u00fcr das Beschwerdeverfahren auszugehen. Das Interesse des Beschwerdef\u00fchrers an der Beurteilung der Rechtm\u00e4ssigkeit der Auskunfterteilung sei auch nicht durch den Umstand dahingefallen, dass die Gew\u00e4hrung des Informationszugangs zeitlich bereits lange zur\u00fcckgelegen habe, als er hiervon Kenntnis erhalten habe. Andernfalls k\u00f6nnte die Rechtm\u00e4ssigkeit einer Entbindung vom Amtsgeheimnis und der der gest\u00fctzt darauf erfolgten Datenbekanntgabe (im Nachhinein) gar nie \u00fcberpr\u00fcft werden. Diesbez\u00fcglich sei auf die Beschwerde somit einzutreten.\r\nDie m\u00fcndliche Entbindung sei im Rahmen der Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion durch die Vorinstanz und damit in einem Verwaltungsverfahren im Sinn von Art. 1 Abs. 1 lit. a VRP erfolgt. Die Aussagen des Leiters Rechtsdienst gegen\u00fcber X.__ w\u00fcrden sich an den inhaltlichen Rahmen der m\u00fcndlichen Entbindung halten und g\u00e4ben nichts \u00fcber die m\u00fcndliche Zustimmung Hinausgehendes oder sachlich nicht Erforderliches preis. Hinsichtlich der Anfechtung der am 6. M\u00e4rz 2017 m\u00fcndlich erteilten Erm\u00e4chtigung sei die Beschwerde abzuweisen (Verwaltungsgericht, B 2019/48).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 30. Dezember 2020 abgewiesen  (Verfahren 1C_35/2020)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:24:02", "Checksum": "861c7cc574c4a3cbd88578808684828a"}