{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-05-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2019-81_2020-05-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8528&type=1563347022&cHash=81b2c0082f20126ecfb2892e9771d276", "Checksum": "e6053edcbb58fd8550986c4faedd1d21"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2019/81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.05.2020 B 2019/81"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.05.2020 B 2019/81"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.05.2020 B 2019/81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einb\u00fcrgerung. Art. 14 lit. b aB\u00fcG, aArt. 14 BRG, aArt. 13 Abs. 1 lit. a BRG, aArt. 13 Abs. 1 lit. c BRG.\r\n\r\nDie Beschwerdegegnerin ist irakische Staatsb\u00fcrgerin und lebt seit 1992 in der Schweiz. Nach der Scheidung im Jahr 2003 bezog sie f\u00fcr sich und ihre beiden Kinder Sozialhilfe. Seit 2013 arbeitet sie und konnte sich von der Sozialhilfe l\u00f6sen. Der Einb\u00fcrgerungsrat hatte Vorbehalte bez\u00fcglich der Integration und der Vertrautheit mit den kulturellen Begebenheiten und hielt der Beschwerdegegnerin den Sozialhilfebezug vor. Das Einb\u00fcrgerungsgesuch wurde abgelehnt. Die Vorinstanz hob diesen Entscheid auf und wies die Angelegenheit zur Durchf\u00fchrung des Auflage- und Einspracheverfahrens zur\u00fcck. Damit zeigte sich die Gemeinde nicht einverstanden.\r\n\r\nDie Beschwerdegegnerin ist ausreichend mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebr\u00e4uchen vertraut (Art. 14 lit. b aB\u00fcG, aArt. 14 BRG) und h\u00e4lt sich an die rechtsstaatliche Ordnung sowie die Werte der Bundesverfassung (aArt. 13 Abs. 1 lit. a BRG). Der fr\u00fchere Sozialhilfebezug ist aufgrund der anf\u00e4nglichen Betreuungsaufgabe der minderj\u00e4hrigen Kinder als Alleinerziehende und der nachgewiesenen erfolglosen Stellenbem\u00fchungen als unverschuldet einzustufen. Zum jetzigen Zeitpunkt lebt sie insoweit in geordneten finanziellen Verh\u00e4ltnissen, als dass sie einer geregelten Arbeit nachgeht und weder ausstehende Steuerr\u00fcckst\u00e4nde noch Betreibungen bestehen (aArt. 13 Abs. 1 lit. c BRG). Dementsprechend erf\u00fcllt die Beschwerdegegnerin die gesamten in aArt. 13 und aArt. 14 BRG vorausgesetzten Kriterien zur Einb\u00fcrgerung. Abweisung der Beschwerde der Gemeinde (Verwaltungsgericht, B 2019/81).\r\n\r\nAuf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Juli 2020 nicht ein (Verfahren 1D_5/2020)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:53:28", "Checksum": "574ed219ec1f639e4aa0ae24a3002710"}