{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2019-83--B-2019-85_2019-09-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5834&type=1563347022&cHash=b4da2e62ef7be62e260c37a2a059e95b", "Checksum": "c64a1755d0620cd3bb5be1aeb4524eb5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2019/83, B 2019/85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.09.2019 B 2019/83, B 2019/85"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.09.2019 B 2019/83, B 2019/85"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.09.2019 B 2019/83, B 2019/85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 39 Abs. 1 und 45 Abs. 1 lit. j StG (sGS 811.1). Art. 26 Abs. 1 und 33 Abs. 1 lit. j DBG (SR 642.11). Streitig war, ob die Vorinstanz zu Recht Wohnkosten in den USA und Flugkosten in der Steuerveranlagung 2016 des Beschwerdef\u00fchrers als Berufskosten (und nicht als Aus- und Weiterbildungskosten) einstufte und das \"adjusted gross income\" (anstelle des \"taxable income\") als satzbestimmendes Einkommen best\u00e4tigte.\r\n\r\nDas Verwaltungsgericht f\u00fchrte aus, dass dem Beschwerdef\u00fchrer im Rahmen der von ihm absolvierten Internships die Finanzierung des Lebensunterhalts mit dem erzielten Sal\u00e4r m\u00f6glich gewesen w\u00e4re und dies als Indiz f\u00fcr das Vorliegen einer Erwerbst\u00e4tigkeit im Sinn von Art. 39 StG und Art. 26 DBG zu werten sei. Die Internships h\u00e4tten einen obligatorischen Bestandteil des Doktorats gebildet und seien in diesem Sinn an letzteres \"gekoppelt\" gewesen. Auch dieser Umstand spreche f\u00fcr die Richtigkeit der Einstufung der in den USA entstandenen Aufwendungen als Berufskosten im Zusammenhang mit dem dort erzielten Einkommen. Im Weiteren h\u00e4tten die Internships in den USA zwar (unabdingbare) Voraussetzung f\u00fcr das Doktorat gebildet. F\u00fcr die Aus\u00fcbung der Arbeit an der ETH im Jahr 2016 als wissenschaftlicher Mitarbeiter sei die Absolvierung der Weiterbildung in den USA indes nicht - im Sinn eines qualifiziert engen Zusammenhangs \u2013 erforderlich gewesen. Vielmehr habe die Arbeit in dem in Frage stehenden Jahr unabh\u00e4ngig davon ausge\u00fcbt werden k\u00f6nnen. Insofern h\u00e4tten die im Rahmen der Internships angefallenen Kosten nicht der Erzielung des Erwerbseinkommens in der Schweiz gedient, sondern seien als Berufskosten im Zusammenhang mit dem dort erzielten Einkommen angefallen.\r\n\r\nDas von der Vorinstanz angewendete satzbestimmende Einkommen \u00fcberschreite den Bruttolohn, was nicht angehe (vgl. Art. 127 Abs. 2 BV: Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit), zumal die erw\u00e4hnte Steuerr\u00fcckerstattung bereits im Vorjahr satzbestimmend f\u00fcr die CH-Steuern verwendet worden sei. F\u00fcr das satzbestimmende Einkommen m\u00fcsse daher der Betrag von $ 257 (Steuerr\u00fcckerstattung 2015) ausser Betracht bleiben. Auch R\u00fcckerstattungen von CH-Steuern f\u00fcr ein dem Steuerjahr vorangehendes Jahr k\u00f6nnten nicht satzbestimmende Grundlage bilden f\u00fcr das aktuelle Steuerjahr (Verwaltungsgericht, B 2019/83, B 2019/85)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:41:59", "Checksum": "f6889a1bd7ce8fb535e678025532d093"}