{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-10-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2019-96_2019-10-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5749&type=1563347022&cHash=e6d924c049bb0609a9a8fbcaee673dbc", "Checksum": "434e6fdde790f990482d30d8ade00650"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2019/96"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/96"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/96"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/96"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Art. 96 AIG.\r\n\r\nDie 1962 in der Schweiz geborene Beschwerdef\u00fchrerin ist Italienerin. Wegen zahlreicher strafrechtlicher Verurteilungen unter anderem wegen Drogenhandels wurde ihr 2011 die Niederlassungsbewilligung entzogen. S\u00e4mtliche Rechtsmittel \u2013 zuletzt eine Beschwerde beim Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte \u2013 blieben erfolglos, jedoch zog das Sicherheits- und Justizdepartement w\u00e4hrend des laufenden Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht seinen Entscheid wegen neuer g\u00fcnstiger Entwicklungen in Wiedererw\u00e4gung und \"beliess\" ihr im November 2014 die Niederlassungsbewilligung. Falls sie sich aber erneut des Drogenhandels schuldig mache, k\u00f6nne sie nicht mehr mit einer wohlwollenden Beurteilung rechnen. Seit dem Wiedererw\u00e4gungsentscheid vom 3. November 2014 musste die Beschwerdef\u00fchrerin strafrechtlich zwar erneut als Drogenh\u00e4ndlerin verurteilt werden, wobei jedoch das Ausmass der Delinquenz nicht mit den fr\u00fcheren Taten vergleichbar ist. Insbesondere ging es ihr diesmal nicht darum, einen hohen Erl\u00f6s zu erzielen, sondern \"lediglich\" darum, ihre eigene Sucht zu finanzieren. Dem mit Blick auf das strafrechtlich relevante Verhalten der Beschwerdef\u00fchrerin und die nicht von der Hand zu weisende Gefahr einer erneuten deliktischen T\u00e4tigkeit insbesondere als H\u00e4ndlerin illegaler Drogen erheblichen \u00f6ffentlichen Interesse an der Beendigung der Anwesenheit der Beschwerdef\u00fchrerin in der Schweiz stehen allerdings ihre gewichtigen privaten Interessen daran, ihr Leben, das mit ihrer Geburt im Jahr 1962 in der Schweiz ihren Anfang nahm und das sie seither \u2013 mithin seit bald sechzig Jahren \u2013 in der Schweiz verbracht hat, weiterhin hier f\u00fchren zu k\u00f6nnen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich deshalb als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist aufzuheben (Verwaltungsgericht, B 2019/96)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:34:31", "Checksum": "ea397952bdbc781f601b20a66cf8e10a"}