{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2020-103--B-2020-1_2020-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9799&type=1563347022&cHash=abc20451049e19a835b2d1ca5fcc9094", "Checksum": "8deb7dfe4fb69824f4e95db1f97eea90"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2020/103, B 2020/104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 30.11.2020 B 2020/103, B 2020/104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.11.2020 B 2020/103, B 2020/104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 30.11.2020 B 2020/103, B 2020/104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht; Art.\u00a082 Abs.\u00a01, Art.\u00a084 Abs.\u00a01 StG; Art.\u00a024 Abs.\u00a01 lit.\u00a0a StHG; Art.\u00a058 Abs.\u00a01 DBG.\r\n\r\nStreitig ist in materieller Hinsicht, ob der Beschwerdegegner zu Recht von der Beschwerdef\u00fchrerin im Jahr 2016 verbuchte Barzahlungen in der H\u00f6he von insgesamt CHF\u00a0104'500 mangels Nachweises der gesch\u00e4ftsm\u00e4ssigen Begr\u00fcndetheit dem Reingewinn zurechnete. Aufgrund der vorhandenen Rechnungen/Quittungen l\u00e4sst sich vorliegend nicht feststellen, ob die Anforderungen von Art.\u00a0957a Abs.\u00a02 OR erf\u00fcllt sind. Die Beschwerdef\u00fchrerin verzichtete zudem auf die F\u00fchrung eines Kassabuchs. W\u00fcrde jedoch ihre Behauptung zutreffen, wonach in der Baubranche Bargeldzahlungen \u00fcblich seien, w\u00e4re sie gehalten gewesen, ein solches zu f\u00fchren. Schliesslich liegen keine detaillierten Baubeschreibungen, Pl\u00e4ne und dergleichen vor, weshalb der Beschwerdef\u00fchrerin die Berufung auf Art.\u00a0373 OR ebenfalls nicht weiterhilft. Der Beschwerdef\u00fchrerin ist es daher nicht gelungen, die Zweifel des Beschwerdegegners auszur\u00e4umen und den Nachweis zu erbringen, dass die geltend gemachten Fremdleistungen im Jahr 2016 gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndet gewesen seien, weshalb gegen die vorgenommene Aufrechnung nichts einzuwenden ist (E. 4).\r\n\r\nPraxis\u00e4nderung betr. Ansetzung von Rechtsmittel-Nachfristen in Steuerverfahren ab 1.\u00a0M\u00e4rz 2021 (E.\u00a03).\r\n\r\nDie bis anhin grossz\u00fcgige Praxis des Verwaltungsgerichts bei der Gew\u00e4hrung von Nachfristen zur Erg\u00e4nzung fristgerecht erhobener Beschwerden im Bereich des Steuerrechts l\u00e4sst sich nicht mehr aufrecht halten. Das Verwaltungsgericht wird dementsprechend generell auf Beschwerden in Steuersachen, welche keine oder eine mangelhafte Begr\u00fcndung enthalten, um in Erwartung einer Nachfrist eine Verl\u00e4ngerung der dreissigt\u00e4gigen Beschwerdefrist herbeizuf\u00fchren, nicht mehr eintreten. Unabh\u00e4ngig davon besteht aber auch in solchen Verfahren nach wie vor die M\u00f6glichkeit, eine kurze Nachfrist zur Verbesserung versehentlich mangelhafter Beschwerdeeingaben anzusetzen. Keine \u00c4nderung erf\u00e4hrt die Praxis des Verwaltungsgerichts bez\u00fcglich der Fristenregelung und -anwendung in den \u00fcbrigen verwaltungsrechtlichen Verfahren und in denjenigen steuerrechtlichen Verfahren, in denen die kantonale Steuergesetzgebung eine k\u00fcrzere Rechtsmittelfrist als 30 Tage vorsieht (Verwaltungsgericht, B\u00a02020/103, B\u00a02020/104)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:15:54", "Checksum": "0023e5b9533f307d03a2c647f5992b4d"}