{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-07-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2020-108_2020-07-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9571&type=1563347022&cHash=ebdfc5b3f30332c13e0ef1afc557a2a3", "Checksum": "199cf4906cefad449f5a2f5a4a64016a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2020/108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 15.07.2020 B 2020/108"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.07.2020 B 2020/108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 15.07.2020 B 2020/108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorglicher Entzug der Berufsaus\u00fcbungsbewilligung eines Zahnarztes durch das GD wegen unzul\u00e4ssigem Einsatz von Personal. Art. Abs. 1 lit. c, 33a Abs. 2 und 34-36 MedBG (SR 811.11). Art. 8 Abs. 1, 22 und 26 VMB (sGS 312.0). Art. 6-8, 43, 44 Abs. 1 und 46 VBG (sGS 312.1). Art. 18 VRP (sGS 951.1).\r\n\r\nDas Verwaltungsgericht kam im Pr\u00e4sidialentscheid zum Schluss, eine den vorsorglichen Bewilligungsentzug rechtfertigende Dringlichkeit sei nicht ersichtlich, zumal in tats\u00e4chlicher Hinsicht gewichtige Unklarheiten bestehen w\u00fcrden, welche sich unter Umst\u00e4nden (erst) im Hauptverfahren kl\u00e4ren w\u00fcrden. Selbst wenn in einzelnen F\u00e4llen von einer durch den Beschwerdef\u00fchrer nicht gemeldeten und (in bar) entsch\u00e4digten T\u00e4tigkeit ohne Bewilligung auszugehen w\u00e4re, verm\u00f6chte dies allein eine Dringlichkeit des vorsorglichen Entzugs der Berufsaus\u00fcbungsbewilligung bzw. die Notwendigkeit, diese Massnahme sofort zu treffen, nicht zu belegen. Die Sicherungsfunktion der vorsorglichen Massnahme verlange, dass keine Anordnungen getroffen w\u00fcrden, die irreparable Nachteile f\u00fcr die beteiligten Interessen verursachen und welche die Entscheidung in der Hauptsache nicht offenhalten w\u00fcrden. Ein vorsorglicher Entzug der Berufsaus\u00fcbungsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers lasse sich nicht mit zureichenden Gr\u00fcnden rechtfertigen. Auch w\u00e4re ein solcher angesichts des nicht abgeschlossenen Strafverfahrens gegen den Beschwerdef\u00fchrer bzw. der dort bestehenden Unklarheiten im Sachverhalt wie auch der schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen eines vorsorglichen Bewilligungsentzugs f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer mit dem Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsgrundsatz nicht vereinbar. Die angefochtene Verf\u00fcgung lasse sich daher nicht aufrechterhalten (Pr\u00e4sidialentscheid Verwaltungsgericht, B\u00a02020/108)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:41:08", "Checksum": "1e103583c63a47830c983283cb2ed155"}