{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2020-114_2021-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10132&type=1563347022&cHash=dc86630a26bc17170d358d1ad73e8a2d", "Checksum": "b6d6e1ebf3bcb2ba5fa14bd91fc604e8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2020/114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.04.2021 B 2020/114"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.04.2021 B 2020/114"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.04.2021 B 2020/114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilstrassenplan. Art.\u00a031 Abs.\u00a01, Art.\u00a032, Art.\u00a033 StrG (sGS 732.1). Art.\u00a05 lit.\u00a0a, Art.\u00a06 EntG (sGS 735.1). Streitig war, ob der Ausbau einer bestehenden Gemeindestrasse 2.\u00a0Klasse notwendig und die daf\u00fcr erforderliche Enteignung (dauernde Beanspruchung [Widmung], vor\u00fcbergehende Beanspruchung) des beschwerdef\u00fchrerischen Grundst\u00fccks im Umfang von 35\u00a0m2 (dauernde Beanspruchung [Widmung]) bzw. von 137\u00a0m2 (vor\u00fcbergehende Beanspruchung) im \u00f6ffentlichen Interesse liegt und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig ist. F\u00fcr die Beurteilung der technischen Anforderungen an eine hinreichende Zufahrt k\u00f6nnen die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) als Hilfsmittel bzw. als Richtwerte herangezogen werden, wobei ihre Anwendung im Einzelfall dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit entsprechen muss und sie nicht ungeachtet der konkreten Verh\u00e4ltnisse zugrunde gelegt werden d\u00fcrfen. Die VSS-Normen enthalten mithin keine bindenden Anweisungen f\u00fcr jeden Einzelfall im Sinn einer gesetzlichen Norm. Deren Beizug f\u00fcr die Frage des Raumbedarfs der einzelnen Verkehrsteilnehmer ist zweck- und sachgerecht. Im konkreten Fall hat sich die Vorinstanz zu Recht auf die Beurteilung der Fachstellen abgest\u00fctzt und daraus schliessen d\u00fcrfen, dass der streitbetroffene Strassenabschnitt im aktuellen Zustand ohne Ausbau den Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht gen\u00fcgt. Mit Blick auf den Zweck der Strassenverbindung, die m\u00f6glichen Begegnungsf\u00e4lle sowie das bestehende und \u2013\u00a0unter Einbezug der Baum\u00f6glichkeiten\u00a0\u2013 k\u00fcnftige geringe Verkehrsaufkommen erweist sich der geplante massvolle Ausbau als notwendig und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Der mit dem Ausbau verbundene Eingriff in das Eigentum ist nicht bedeutend, zumal weder die gegenw\u00e4rtige noch k\u00fcnftige Nutzung des betroffenen Grundst\u00fccks erheblich erschwert oder verunm\u00f6glicht wird (Verwaltungsgericht, B\u00a02020/114)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:54:13", "Checksum": "4c77052da3200609b9df04b5e68f1541"}