{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-12-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2020-115_2020-12-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9903&type=1563347022&cHash=4aec0fb9145e65451cfd73aea50a5321", "Checksum": "0b9bccb3a398950d8a2ff4f1c44f748b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2020/115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.12.2020 B 2020/115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.12.2020 B 2020/115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.12.2020 B 2020/115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entbindung vom Berufsgeheimnis. Art. 2 Abs. 1 lit. b, Art. 34 und Art. 40 Ingress und lit. f MedBG (SR 811.11). Art. 44 Abs. 2 GesG (sGS 311.1). Art. 320 f. StGB (SR 311.0). Das Verwaltungsgericht ging im Entscheid davon aus, dass das Interesse des Gesuchstellers (Beschwerdegegners) an der Bekanntgabe von Informationen aus der Krankengeschichte seines Vaters im Wesentlichen erbrechtlicher Natur sei. Die Hintergr\u00fcnde bzw. die Antwort auf die Frage, ob - und wenn ja inwiefern - die von den \u00c4rzten zu liefernden Informationen f\u00fcr die Kl\u00e4rung erbrechtlicher Fragen eine wesentliche Bedeutung h\u00e4tten, seien indes offen geblieben. Nach der Rechtsprechung w\u00e4re es bei der gegebenen Ausgangslage naheliegend, dass der Beschwerdegegner bzw. dessen Rechtsvertreter eine Zeugeneinvernahme der \u00c4rzte des verstorbenen Vaters im Rahmen des zivilrechtlichen Erbstreits beantragt h\u00e4tte. Diese wiederum w\u00e4ren dann als Zeugen grunds\u00e4tzlich zur Mitwirkung verpflichtet. Hierbei w\u00e4re es Sache des zust\u00e4ndigen Zivilgerichts, die Rechtserheblichkeit der \u00e4rztlichen Aussagen bzw. deren Relevanz f\u00fcr das Verfahren zu kl\u00e4ren. Die blosse M\u00f6glichkeit einer Ung\u00fcltigkeit des Testaments wegen vermuteter Urteilsunf\u00e4higkeit des Testierenden im Zeitpunkt der Testamentserstellung bzw. die pauschal-allgemeing\u00fcltige Feststellung, dass Medikamente die Urteilsf\u00e4higkeit einer Person beeinflussen k\u00f6nnten, gen\u00fcge als Grund nicht, um behandelnde \u00c4rzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Das Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit stelle nicht schon per se ein \u00fcberwiegendes Interesse dar. Das \u00fcber den Tod hinaus andauernde Geheimnisinteresse des Verstorbenen habe vorliegend zur Folge, dass - ausserhalb eines entsprechenden Zivilprozesses - die materielle Wahrheit wegen des \u00e4rztlichen Berufsgeheimnisses nicht erstellt werden k\u00f6nne, eine Entbindung entsprechend nicht zul\u00e4ssig sei. Aufhebung der angefochtenen Verf\u00fcgung (Verwaltungsgericht, B\u00a02020/115)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:13:29", "Checksum": "f636a3435f6fa7c208f6bac5786e9c61"}