{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2020-117_2021-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10109&type=1563347022&cHash=54602e898423bef171aa2afed76d03ba", "Checksum": "0995ce076e1ed5c69fcb34a2e3d2b346"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2020/117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.02.2021 B 2020/117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.02.2021 B 2020/117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.02.2021 B 2020/117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00d6ffentlichkeitsgesetz. Art.\u00a07 Abs.\u00a01 lit.\u00a0a und b \u00d6ffG (sGs\u00a0140.2). Zu beurteilen war, inwiefern die Beschwerdef\u00fchrerin Anspruch auf Herausgabe von Akten einer Spitalregion bzw. des Verwaltungsrats der Spitalverbunde hat. Das Verwaltungsgericht best\u00e4tigte den vorinstanzlichen Entscheid unter anderem mit der Begr\u00fcndung, soweit die von der Beschwerdef\u00fchrerin verlangten Unterlagen betreffend die Jahre 2016 bis 2018 nicht best\u00e4nden, k\u00f6nne die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Einsichtsgew\u00e4hrung nach OeffG nicht verpflichtet werden, im Nachhinein eine detaillierte Spartenrechnung (mit Budgets, Rechnungen und Abweichungen separat f\u00fcr die einzelnen Spitalstandorte) zu erstellen. Im Weiteren best\u00e4tigte das Gericht, dass Protokolle und Entscheidgrundlagen der Sitzungen des Verwaltungsrats der Spitalverbunde nicht zug\u00e4nglich gemacht werden m\u00fcssten. Die Ausnahmen vom Zugangsrecht nach Art.\u00a07 Abs.\u00a01 lit.\u00a0a und b OeffG k\u00e4men ohne Weiteres, d.h. ohne zus\u00e4tzliche Abw\u00e4gung der beteiligten Interessen zur Anwendung; dies im Gegensatz zu den Sachverhalten nach Art.\u00a06 Abs.\u00a02 OeffG. Eine Interessenber\u00fccksichtigung bzw. ein Ermessensspielraum f\u00fcr die rechtsanwendende Beh\u00f6rde sei bei Art.\u00a07 OeffG lediglich insofern vorgesehen, als nach Abs.\u00a02 dieser Bestimmung das \u00f6ffentliche Organ im Interesse der Rechtsanwendung von Art.\u00a07 Abs.\u00a01 OeffG abweichen k\u00f6nne, wobei die Einschr\u00e4nkungen nach Art.\u00a06 OeffG vorbehalten blieben. Der unbestimmte Rechtsbegriff \u201eim Interesse der Rechtsanwendung\u201c enthalte von seinem Wortlaut her f\u00fcr eine Interpretation keine erkennbaren inhaltlichen Konturen. Auch liessen sich der Botschaft zum OeffG keine erkl\u00e4renden Ausf\u00fchrungen zu dieser Bestimmung entnehmen (vgl. ABl 2013, 1491). Sodann erscheine das Verh\u00e4ltnis von Abs.\u00a01 und Abs.\u00a02 von Art.\u00a07 OeffG insofern nicht festgelegt, als an sich bereits die Anwendung von Abs.\u00a01 \u201eim Interesse der Rechtsanwendung\u201c im Sinn von Abs.\u00a02 erfolgen sollte. Dies f\u00fchre zu erheblichen Unsicherheiten in der Anwendung von Art.\u00a07 Abs.\u00a02 OeffG bzw. zur Infragestellung ihrer Anwendbarkeit \u00fcberhaupt. Jedenfalls dr\u00e4nge sich eine restriktive Handhabung dieser Bestimmung auf (Verwaltungsgericht, B\u00a02020/117).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Verf\u00fcgung vom 5. April 2022 infolge R\u00fcckzugs der Beschwerde abgeschrieben (Verfahren 1C_176/2021)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:05:29", "Checksum": "0e2ee697307d07def2519e9f359335cb"}