{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-10-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2020-124--B-2020-125_2020-10-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte/?type=1563347022&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9721&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&cHash=afc75fcab123c2cbaadec2caea714eb5", "Checksum": "c078cc7fec0bd9282b1d73c3fb961119"}, "Num": ["B 2020/124, B 2020/125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 21.10.2020 B 2020/124, B 2020/125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 21.10.2020 B 2020/124, B 2020/125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 21.10.2020 B 2020/124, B 2020/125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art.\u00a045 Abs.\u00a01 lit.\u00a0b StG, Art.\u00a033 Abs.\u00a01 lit.\u00a0b DBG.\r\n\r\nDer Steuerpflichtige verpflichtete sich, seiner Konkubinatspartnerin nach Aufl\u00f6sung des Konkubinatsverh\u00e4ltnisses lebensl\u00e4nglich eine monatliche Rente von CHF\u00a01'500 zu bezahlen. Diese Verpflichtung wies damit grunds\u00e4tzlich die f\u00fcr eine Leibrente wesentlichen Charakteristika \u2013 regelm\u00e4ssig wiederkehrende, in der H\u00f6he bestimmte, auf das Leben der Rentengl\u00e4ubigerin gestellte Zahlung \u2013 auf. Aus den weiteren konkreten Bedingungen ergibt sich allerdings, dass die Rente nicht der Vorsorge der Zahlungsempf\u00e4ngerin, sondern ihrem nachpartnerschaftlichen Unterhalt dienen sollte: W\u00e4hrend der ersten f\u00fcnf Jahre nach der Trennung h\u00e4ngt die Leistung der Rente von den Lebensumst\u00e4nden der Rentengl\u00e4ubigerin ab. Erzielt sie eigene Erwerbseink\u00fcnfte oder ist davon auszugehen, dass sie \u2013 nicht mehr in einem eigenen Haushalt lebend \u2013 auf die Unterst\u00fctzung eines anderen Lebenspartners z\u00e4hlen kann, geht ihr Anspruch auf die Rente unter. Integriert sich die Rentengl\u00e4ubigerin wieder ins Arbeitsleben, sp\u00e4testens aber nach Ablauf von f\u00fcnf Jahren, hat der Rentenschuldner die M\u00f6glichkeit, sich mit einer Zahlung von CHF\u00a0100'000 aus seiner Pflicht auszukaufen. Die Verpflichtung des Steuerpflichtigen weist damit \u00fcberwiegend die Z\u00fcge einer nachpartnerschaftlichen Pflicht zur Leistung einer Unterhaltsrente auf. Der Steuerpflichtige kann deshalb die Leistungen deshalb nicht als bezahlte Leibrenten von den Eink\u00fcnften abziehen (Verwaltungsgericht, B\u00a02020/124 und B\u00a02020/125)."}], "ScrapyJob": "446973/61/53", "Zeit UTC": "20.02.2021 04:12:08", "Checksum": "0bfccad19da808148f81c6d4ba1af4e2"}