{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2020-138_2021-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10114&type=1563347022&cHash=2d89a57f5ecedf63f14d3b61f54d1b38", "Checksum": "8d16c3a9197c71bbbf0c7d92a9a86d6c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2020/138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 29.04.2021 B 2020/138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 29.04.2021 B 2020/138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 29.04.2021 B 2020/138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilstrassenplan. Art.\u00a01 Abs.\u00a02, Art.\u00a02 Abs.\u00a02, Art.\u00a07 und 8 Abs.\u00a03 StrG (sGS 732.1). Art.\u00a019 RPG (SR\u00a0700). Art.\u00a067 Abs.\u00a01 PBG (sGS\u00a0731.1). Streitig war, ob die Vorinstanz die mit Beschluss der Gemeinde (Teilstrassenplan) vorgenommene Umklassierung des ca. 8\u00a0m langen Teilst\u00fccks des A.__-wegs auf den Grundst\u00fccken Nrn. 0001 und 0003 bis zur Grenze des Grundst\u00fccks Nr. 0000 in eine Gemeindestrasse 3.\u00a0Klasse - d.h. die Weiterf\u00fchrung der B.-Strasse bis zur Grenze des Grundst\u00fccks Nr. 0000 - im angefochtenen Entscheid zu Recht aufhob. Das Verwaltungsgericht hielt fest, das streitige Teilst\u00fcck der Gemeindestrasse dritter Klasse sei geeignet, die ihm zukommenden Zwecke (Gew\u00e4hrleistung der Zufahrt zu mindestens drei Grundst\u00fccken; Gew\u00e4hrleistung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung von Grundst\u00fcck Nr. 0000 unabh\u00e4ngig von P\u00e4chter- und Eigent\u00fcmerverh\u00e4ltnissen) zu gew\u00e4hrleisten; die Sicherstellung der Befahrbarkeit zu diesen Zwecken liege im \u00f6ffentlichen Interesse. Die Klassierung des Teilstrassenst\u00fccks sei auch erforderlich, um die Zufahrt zu den Grundst\u00fccken zu gew\u00e4hrleisten. Die Zufahrt zum Grundst\u00fcck Nr.\u00a00000 w\u00e4re nicht mehr (rechtlich) sichergestellt, wenn die Beschwerdegegner bei fehlender Strassenklassierung des streitigen Teilst\u00fccks Fahrten \u00fcber ihre Grundst\u00fccke nicht mehr dulden w\u00fcrden. Die Gemeindeautonomie sei zwar insofern beschr\u00e4nkt, als es den Gemeinden verwehrt bleibe, den in Konkretisierung des Strassengesetzes durch die kantonale Gerichts- und Verwaltungspraxis sowie durch das RPG gezogenen Rahmen zu \u00fcberschreiten. Angesichts der Gegebenheiten habe die Gemeinde jedoch den ihr zustehenden Rahmen mit ihrem Entscheid, das streitige Wegst\u00fcck in den Strassenplan als Strasse 3.\u00a0Klasse aufzunehmen, nicht \u00fcberschritten und eine zweckm\u00e4ssige Regelung getroffen. Vorliegend habe es an einem Anlass f\u00fcr die Vorinstanz gefehlt, bez\u00fcglich des streitigen Teilst\u00fccks in das Ermessen der Gemeinde bzw. in deren Autonomiebereich einzugreifen. Auch sei kein sachlicher Grund ersichtlich, den Beschwerdef\u00fchrern, welche unbestritten den vollen Beitrag f\u00fcr den Ausbau der B.__-strasse geleistet h\u00e4tten, eine Strassenerschliessung bis zu ihrer Grundst\u00fccksgrenze (Nr. 0000) zu verweigern, w\u00e4hrend den Beschwerdegegnern eine solche bis zur Grenze ihrer Grundst\u00fccke Nrn. 0001 und 0003 zugestanden worden sei. Mithin fehle es an einem sachlichen Grund f\u00fcr eine solche Ungleichbehandlung. Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Verwaltungsgericht, B\u00a02020/138)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:52:13", "Checksum": "f6834eff674db9369511565b7f8d0fc4"}