{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-11-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2020-139--B-2020-140_2020-11-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte/?type=1563347022&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9775&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&cHash=52e95d7e80558028e048367383ef3011", "Checksum": "b9b1b46b26298dc4c728a25a47028c9d"}, "Num": ["B 2020/139, B 2020/140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.11.2020 B 2020/139, B 2020/140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuererlass; 224 Abs.\u00a01 StG, Art.\u00a0167 ff. DBG.\r\n\r\nErg\u00e4nzungsleistungen sind zwar von der Besteuerung ausgenommen, stehen dem Empf\u00e4nger jedoch zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verf\u00fcgung und sind deshalb in die Berechnung der verf\u00fcgbaren Mittel einzubeziehen. Aufwendungen f\u00fcr Haustiere und Ferien fallen unter die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Die Steuern sind bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu ber\u00fccksichtigten. Schliesslich k\u00f6nnen in das Existenzminimum nur tats\u00e4chlich bezahlte Zuschl\u00e4ge eingerechnet werden, wobei die Schuldnerin den Nachweis der effektiven Bezahlung zu erbringen hat. Ein \u00e4rztliches Rezept f\u00fcr eine Brille gen\u00fcgt diesen Anforderungen nicht. Vorliegend betr\u00e4gt der \u00dcberschuss CHF\u00a0197, weshalb es der Beschwerdef\u00fchrerin grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich und zumutbar ist, innerhalb von f\u00fcnf bis sechs Monaten die Steuerschuld von CHF\u00a0999.55 zu bezahlen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdef\u00fchrerin mit der Tilgung von Mietzinsschulden nach F\u00e4lligkeit der geschuldeten Steuern f\u00fcr die Steuerperiode 2018 andere Gl\u00e4ubiger bevorzugt behandelt hat, weshalb bei einem Verzicht der Steuerbeh\u00f6rden nicht die Beschwerdef\u00fchrerin selbst profitieren w\u00fcrde, sondern prim\u00e4r ihre \u00fcbrigen Gl\u00e4ubiger. Die Voraussetzungen f\u00fcr einen Steuererlass sind daher nicht gegeben (Verwaltungsgericht, B\u00a02020/139, B\u00a02020/140). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2020 nicht ein (Verfahren 2D_51/2020)."}], "ScrapyJob": "446973/61/53", "Zeit UTC": "20.02.2021 04:10:28", "Checksum": "b70e1d095a882e68fbeea8949ce4036e"}